Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Bitte haben Sie Verständnis, dass durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits die rechtliche Beurteilung anders ausfallen kann. Eine Beratung innerhalb dieses Forums stellt nur eine erste rechtliche Orientierung dar und kann die Beauftragung eines Rechtsanwalts im Zweifel nicht ersetzen. Nach Ihren Angaben führe ich wie folgt aus:
Zunächst bitte ich für den Fall der Nachfrage, etwas weniger Abkürzungen zu verwenden. Vielen Dank.
Ein "negatives" medizinisch-psychologisches Gutachten muss der Fahrerlaubnisbehörde nicht eingereicht werden. Es droht lediglich die Konsequenz, dass die Fahrerlaubnis nicht neu erteilt wird, wenn Sie KEIN Gutachten vorlegen, § 11 VIII FeV.
Link zum Gesetz:
http://www.gesetze-im-internet.de/fev/__11.html
Letzteres droht bei Einreichung der "negativen" MPU ohnehin, wie Sie es befürchten.
Bei einer "negativen" MPU empfiehlt es sich, den Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis zurückzunehmen. Hierauf endet das Verwaltungsverfahren, das sich auf die Neuerteilung der Fahrerlaubnis richtet. Dadurch entfällt die - sonst zwingend - einzutragende unanfechtbare Versagung der beantragten Fahrerlaubnis. Letztere sollten Sie vermeiden.
Um ein neues Gutachten, das dann "positiv" ausfällt, ist eine entsprechende Vorbereitung anzuraten. Im Internet finden Sie seriöse Anbieter derartiger Vorbereitungskurse. Ob Sie das in 2 Monaten "schaffen", kann ich nicht beurteilen. Um sicher zu gehen, dass die Führerscheinstelle davon nichts mitbekommt, ist es ratsam, wie oben dargestellt, den Antrag zurückzunehmen und dann neu zu stellen.
Einen EU-Führerschein schaffen Sie jedenfalls in 2 Monaten nicht.
Von einem "Führerschein-Tourismus" rate ich Ihnen ab. Die Führerscheinstellen behandeln EU-Führerscheine offenbar immer noch nicht ganz einheitlich. Die Anerkennung ausländischer Führerscheine richtet sich nach § 28 FeV.
Link im Internet:
http://www.gesetze-im-internet.de/fev/__28.html
Zuweilen wird verlangt, dass nicht nur der Wohnsitz von mindestens 185 Tagen im Ausland genommen wird, sondern dieser auch in Deutschland für diesen Zeitraum abgemeldet wird.
Dies ist zwar ansich so nicht zulässig, aber Streitereien um die Fahrerlaubnis sollten Sie lieber aus dem Weg gehen.
Das Verwaltungsgericht Neustadt hat entschieden:
Wer eine ausländische Fahrerlaubnis erwirbt, um so die Folgen einer bevorstehenden Entziehung seiner deutschen Fahrerlaubnis zu umgehen, handelt rechtsmissbräuchlich. Die Fahrerlaubnisbehörde darf in diesem Fall den ausländischen Führerschein entziehen, entschied das Verwaltungsgericht Neustadt durch Beschluss vom 14.01.2008 (Az.: 3 L 1568/07
).
Ich schätze außerdem, dass eine Rücknahme und anschließend der Neuantrag mit entsprechend vorbereiterer MPU schneller geht, als der Weg über einen EU-Führerschein, der ja erst gemacht werden muss, abgesehen von dem halbjährlichen Auslandsaufenthalt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Für Rückfragen nutzen Sie bitte einfach die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Brudermann
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 21.12.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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