Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:
Grundsätzlich ist eine Verjährungsfrist für die Anordnung einer MPU gesetzlich nicht geregelt.
Wesentlich bei der von Ihnen angestrebten Neuerteilung ist, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nachgewiesen werden muss, dies gilt leider auch bei weit zurückliegenden Verkehrsstraftaten.
Allerdings muss die Verwaltungsbehörde den Versagungsgrund Ihnen nachweisen und die Umstände, die auf die Möglichkeit einer fehlenden Eignung hindeuten,liegen schon so lange zurück, dass hinsichtlich der Verkehrsstraftat Tilgungsreife vorliegt.
Verweigern Sie also die erneute Beibringung einer MPU, könnte dies auf die Neuerteilung keinen Einfluss haben, allerdings besitzt die Verwaltungsbehörden hier einen eigenen Ermessensspielraum.
Die Behörde kann bei Weigerung der Beibringung des Gutachtens auf die Ungeeignetheit schließen, wenn Ihnen eine Frist zur Beibringung in ordnungsgemäßer Form gesetzt worden ist.
Sie sollten hier dringend einen Rechtsanwalt vor Ort aufsuchen, der für Sie Akteneinsicht beantragt und das weitere vorgehen mit Ihnen abspricht.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Sven Kienhöfer