Sehr geehrter Ratsuchender,
zur Zurücknahme der Bewertung sind Sie im eigentlichen juristischen Sinne zunächst nicht verpflichtet. Es bleibt zunächst Ihre eigene Entscheidung, ob Sie diese stehen lassen. Der bewertete hat jedoch einen (einklgbaren) Anspruch darauf, dass unwahre oder ehrenrührige Behauptungen betreffend seine Person unterlassen werden.
Es ist daher dringend anzuraten, innerhalb der Ihnen gesetzten Frist die Bewertung zu löschen, zumindest insoweit, dass das Wort "Betrüger" und auch eine gleichbedeutende Umschreibung nicht mehr auftaucht. Denn bei der Titulierung als "Betrüger" kann es sich um eine Tatsachenbehauptung oder um ein ehrverletzendes Werturteil handeln. Sie riskieren dadurch, sich wegen Beleidigung oder wegen übler Nachrede strafbar zu machen.
Ohne Sorge vor Konsequenzen dürften Sie den Begriff "Betrüger" allenfalls dann verwenden, wenn der Bewertete tatsächlich wegen Betruges verurteilt würde.
Daneben können Sie sich auch zivilrechtlich verantwortlich machen. Und zwar dadurch, dass dem Bewerteten nachweislich Nachteile entstehen, z.B. in der Art, dass er künftig nicht mehr erfolgreich Auktionen veranstalten kann. Sie können sich dann schadensersatzpflichtig machen.
Einen Anspruch auf Preisgabe des Auftraggebers haben Sie nicht. Dies rührt daher, dass Sie kein berechtigten Interesse an der Kenntnis dieser Person haben, weil derjenige der Verkäufer ist, von dem Sie aufgrund der Auktion den Wagen erworben haben. Nur dieser ist Ihre Vertragspartner, gegen den Sie Ansprüche haben. Der (angebliche?) Auftraggeber ist insofern aussen vor.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas J. Lauer
Rechtsanwalt
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