Sehr geehrter Fragesteller,
zu 1.)
ein Anspruch auf Erfüllung des Vertrages besteht nicht (mehr), da der Kaufvertrag im gegenseitigen Einverständnis aufgehoben wurde. Sie könnten diesen Aufbehungsvertrag anfechten, da Sie über den Aufhebungsgrund arglistig getäuscht wurden. Dann wäre der Kaufvertrag wieder wirksam und er müsste von beiden Seiten erfüllt werden.
zu 2.)eBay löscht negative Bewertungen nicht auf Bitten des Betroffenen hin, da eBay den der Bewertung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht kennt und auf Grund des damit verbundenen Aufwandes auch nicht kennen lernen will. Eine Löschung nimmt das Unternehmen nur vor, wenn sich die Parteien gütlich geeinigt haben oder ein offensichtlicher Verstoß gegen § 6 Abs. 3 der AGB vorliegt.
eBay regelt das Bewertungssystem in § 6 seiner AGB. Darin heißt es, dass Mitglieder verpflichtet sind, ausschließlich wahrheitsgemäße Angaben zumachen und die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten hat. Die abgegebenen Bewertungen müssen sachlich gehalten sein und dürfen keine Schmähkritik enthalten. Die Nutzung des Bewertungssystems ist untersagt, wenn unzutreffende Bewertungen abgegeben werden oder wenn in die Bewertung Umstände einfließen, die nicht mit der Abwicklung des zu Grunde liegenden Vertrags in Zusammenhang stehen. EBay kann Bewertungen löschen, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die allgemeinen Geschäftsbedingung oder die eBay-Grundsätze oder geltendes Recht besteht.
Erfolgt eine Löschung durch eBay nicht, ist der Anspruch gerichtlich durchzusetzen. Sie haben einen Anspruch auf Rücknahme des negativen Bewertungskommentars in der Bewertungsplattform des Internetauktionshaus eBay gemäß § 823 Abs. 1 BGB
in Verbindung mit § 1004 BGB
analog.
Diesen Anspruch haben Sie, da der Bewertungskommentar Sie in Ihrn allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt und Ihre wirtschaftliche Belange als Käufer oder Verkäufer bei Teilnahme an Auktionen des Internetauktionshauses eBay verletzt sind. Der Bewertungskommentar stellt eine verbale Beleidigung und Verunglimpfung dar und enthält unwahre Tatsachenbehauptungen.
Der Bewerter ist dann wegen sachlich ungerechtfertigter Beleidigung und unwahrer Tatsachenbehauptung in seinem negativen Bewertungskommentar über Sie sowohl wegen schuldhafter Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, sowie der allgemeinen Handlungsfreiheit, als auch wegen Verletzung seiner vertraglichen Nebenpflichten zum Kaufvertrag aus § 280
I, 249
I BGB verpflichtet, den Bewertungskommentar aus der Internetplattform des Auktionshauses eBay zurückzunehmen bzw. der Löschung zuzustimmen.
Tut der BEwerter dies trotz Aufforderung unter Fristsetzung nich, sollten Sie Ihren Anspruch gerichtlich durchsetzen.
Gerne vertret ich Sie im PLZ - Gebiet 45...
Mit freundlichem Gruß
Henrik Momberger
www.gruemo.de
Diese Antwort ist vom 11.11.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Momberger,
vielen Dank für Ihre schnelle und kompetente Antwort! Ich habe inzwischen auch Kontakt zu meinem Verkehrsrechtsschutz aufgenommen und erfahren, dass mir auch von dieser Seite eine Beratung zusteht, welche nicht an die Mandatsvergabe gebunden ist! Ich komme dann ggf. auf Sie zurück!
Ergänzend zu 1.) Eine einvernehmliche Aufhebung des Vertragsverhältnisses hat nicht stattgefunden! Ich habe den Artikel als nicht bezahlt gemeldet und versucht so mit dem Käufer in Kontakt zu treten, da keine weitere Kommunikation,trotz mehrmaliger Versuche,über Email stattgefunden hat! Nach 11 Tagen habe ich die "Kommunikation" beendet: "Die Unstimmigkeiten wegen eines nicht bezahlten Artikels wurden aus folgendem Grund beigelegt: Der Verkäufer hat die Kommunikation mit dem Käufer beendet und eine Gutschrift der Verkaufsprovision beantragt."
Damit habe ich doch nicht den Vertrag gelöst, oder? Zumal hat der Käufer ja nie die Unkosten überwiesen, was ja sein und mein Angebot war zur Vertragslösung! Ob ich mit der Aussage, bezügl. Seines Vaters getäuscht wurde, kann ich nicht bestätigen - es steht aber eindeutig im Widerspruch zu seinem Ergänzungskommentar bei der durch mich abgegebenen Bewertung! Dies müsste dann ggf. nochmal geprüft werden, wenn ich mich für eine Gerichtliche Klärung entscheide!
zu 2.) Habe ich es richtig verstanden, dass die Lage eigentlich sehr eindeutig ist und der Käufer dazu verpflichtet ist, seine unwahre Aussage zu entfernen? Ist es sinnvoll, einen eingeschriebenen Brief mit einer 7 Tage Frist aufzusetzen oder reicht eine Email? Kann ich mich in dem Brief/Mail auf Ihre Antwort berufen?!
Vielen Dank für Ihre Mühe!
Mfg, Thomas
Sehr geehrter Fragesteller,
zu 1.) Aus der Erklärung: "Die Unstimmigkeiten wegen eines nicht bezahlten Artikels wurden aus folgendem Grund beigelegt: Der Verkäufer hat die Kommunikation mit dem Käufer beendet und eine Gutschrift der Verkaufsprovision beantragt." entnehme ich, dass Sie sich gütlich über eine Rückabwicklung geeinigt haben. Ich sehe Ihr Kaufvertragsverhältnis als im beiderseitgen EEinverständis aufgehoben. Anders kann man diese Erklärung kaum verstehen.
zu 2) Das haben Sie richtig verstanden. Entweder der Bewerter lengt ein und bittet eBay die Bewertung rauszunehmen oder Sie müssen ihn verklagen. Sie dürfen sich auf meine Aussage berufen. Zum Thema habe ich einen Artikel unter 123recht.net veröffntlicht. Schicken Sie doch der Gegenseite den Link dazu, dann kann er es sich noch mal in ruhe durchlesen und gut überlegen, was er macht.
Mit freundlichem Gruß
Henrik Momberger
www.gruemo.de