Sehr geehrte Fragestellerin,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Zur Löschung der Bewertung haben Sie folgende Möglichkeiten:
1. Sollte es sich bei der Bewertung um eine sogenannte „Rachebewertung“ handeln, kann diese von ebay gelöscht werden. Rachebewertungen sind negative oder neutrale Bewertungen, die nicht wirklich einen Kauf oder Verkauf bewerten, sondern eine Reaktion auf selbst erhaltene negative oder neutrale Bewertungen oder Bewertungskommentare.
In Ihrem Fall handelt es sich meines Erachtens aber nicht um eine solche „Rachebewertung“.
2. Der einfachste Weg ist die einvernehmliche Löschung. Wenn Sie sich mit Ihrem Vertragspartner darüber einig sind, dass die Bewertung zu löschen ist, können Sie Ebay über das Antragsformular hierüber informieren.
Hierzu wird der Vertragspartner jedoch nur selten bereit sein.
In einem solchen Fall kann es in manchmal schon ausreichen, den Vertragspartner anwaltlich zur Entfernung der Bewertung aufzufordern. Hierbei sollte aber nachgewiesen werden können, dass die Bewertung offensichtlich falsch ist und eine unwahre Tatsachenbehauptung darstellt. Gerne stehen wir Ihnen hierfür zur Verfügung.
3. Sollte auch dies nicht zur Entfernung der Bewertung führen, bleibt Ihnen noch der Weg über die Gerichte. Wenn die Äußerung des Käufers unwahr ist, haben Sie einen Anspruch auf Zustimmung zur Rücknahme der abgegebenen Bewertung aus § 823 Abs. 1 BGB
in Verbindung mit § 1004 BGB
analog. Dieser Anspruch sollte aber, um unnötigen Zeitverlust zu vermeiden, im einstweiligen Verfahren durchgesetzt werden.
4. Ein Anspruch auf Schadensersatz ist dagegen leider kaum zu realisieren, da Sie nachweisen müssten, dass Ihnen durch die negative Bewertung ein konkreter Schaden entstanden ist. Das bedeutet, dass Sie umfangreich und genau aufzeigen müssen, welcher Schaden eingetreten ist, wie hoch dieser ist und dass dies nur durch die negative Bewertung geschehen ist. Ob Ihnen dies gelingt, ist höchst unwahrscheinlich.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen. Über eine positive Bewertung wäre auch ich erfreut!
Mit freundlichen Grüßen
Florian Müller
(Rechtsanwalt)
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