Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
eBay bietet zunächst die einvernehmliche Bewertungsrücknahme an, wie Sie sicherlich wissen. Nachteil dieses Verfahrens ist, daß dies nur mit Zustimmung des Vertragspartners möglich ist und nur der Bewertungspunkt, nicht der Text, gelöscht wird.
Sie sollten daher den Vertragspartner auffordern, bei eBay dafür zu sorgen, daß der Text gelöscht wird. Bleibt dies ohne Erfolg, bleibt Ihnen allerdings nur, den Beseitigungsanspruch gerichtlich durchzusetzen. Erstreiten Sie ein dahingehendes Urteil, wird eBay auch auf Ihre Veranlassung den Text entfernen.
Da der Bewertungstext inhaltlich unzutreffend ist und Sie dadurch in ein schlechtes Licht gerückt werden, sehe ich durchaus einen möglichen Anspruch auf Entfernung dieser Bewertung. Es wird aber darauf ankommen, ob das Gericht hier eine Rufschädigung annimmt, bzw. einen Eingriff in Ihren Gewerbebetrieb (falls Sie gewerblicher Verkäufer sind).
Die Erfolgsaussichten sind schwer einzuschätzen, dürften aber m.E. zu Ihren Gunsten liegen.
Gleichwohl bleibt aufgrund der nicht unerheblichen Kosten ein Prozeßrisiko, daß Sie nur eingehen sollten, wenn Sie entweder rechtsschutzversichert sind, oder erhebliche Nachteile durch die Bewertung befürchten.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen und die weitere Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt A. Schwartmann
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