Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Grundsätzlich kann die Löschung der Bewertung durch eine einstweilige Verfügung erreicht werden.
Die Voraussetzungen hierfür möchte ich Ihnen anhand der Ihnen wahrscheinlich bekannten Urteile des LG Düsseldorf und des AG Koblenz veranschaulichen:
Den genannten Entscheidungen lag folgender Sachverhalt zu Grunde.
Der Verkäufer hatte dem Käufer eine Digitalkamera verkauft. Diese Kamera wies am Gehäuse Kratzer auf, der Verkäufer wollte die Kamera nur gegen Erstattung eines pauschalen Aufwendungsersatzes von 13,00 Euro zurück nehmen. Daraufhin gab der Käufer eine negative Bewertung mit folgendem Wortlaut ab: "Nie wieder! So was habe ich bei 500 Punkten nicht erwartet!! Rate ab!!"
Das AG Koblenz sah hierin, ähnlich wie bereits das LG Düsseldorf, keinen Eingriff in die Rechte des Verkäufers, die einstweilige Verfügung gegen den Käufer wurde aufgehoben. Weder strafrechtlich noch zivilrechtlich ist eine solche Äußerung zu beanstanden. Strafrechtlich ist die Bewertung nicht geeignet, Beleidigungstatbestände zu erfüllen.
In zivilrechtlicher Hinsicht konnte das AG Koblenz ebenfalls keinen Eingriff in geschützte Rechtspositionen erkennen. Ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb liegt nicht vor, da negative Kritik im Wirtschaftsleben als sozial üblich hinzunehmen ist. Auch ein Verstoß gegen die AGB von eBay verneinte das Gericht, da die Bewertung keine unsachliche Schmähkritik enthält.
An diesen Ausführungen werden die Voraussetzungen einer oben genannten einstweiligen Verfügung sehr deutlich.
Ein Eingriff in den Gewerbebetrieb scheidet in aus offensichtlichen Gründen aus.
Allerdings ist die in Ihrem Fall abgegebene Bewertung aus meiner Sicht als unsachlich und beleidigend im Sinne der Voraussetzungen zu sehen, so dass meines Erachtens eine einstweilige Verfügung auf Kosten des Gegners erwirkt werden könnte.
Gerne bin ich bereits Sie in dieser Angelegenheit vertreten. Sollten Sie hieran Interesse haben bitte ich um entsprechende Mitteilung an meine E-Mail-Adresse: tawil@tawil.de
Mit freundlichen Grüßen
RA Tawil