Sehr geehrter Ratsuchender,
wie Sie bereits selbst erkannt haben, hätte das Wort "Betrüger" in der Bewertung nicht erscheinen dürfen, da offenbar noch keine entsprechende rechtskräftige Verurteilung vorlag.
Auch die Bewertungen müssen den Tatsachen entsprechen, so dass Ihr Zugeständnis, die Bewertung zu entfernen, korrekt gewesen ist.
Offenbar versucht die Gegenseite aber nur, Kapital aus der Sache zu schlagen, dem Sie entgegentreten sollten:
Denn die Einschaltung des Anwaltes war hier nicht mehr notwendig, nachdem Sie bereits die jetzt nochmals geforderte Zustimmung schon erklärt hatten.
Dieses sollten Sie mit den entsprechenden Emails dem Anwalt mitteilen, Ihre Zustimmung nochmals wiederholen, aber darauf deutlich hinweisen, dass Sie die Zustimmung bereits erteilt haben, also die Beauftragung unnötig gewesen ist und Sie daher die Übernahme der Rechnung ablehnen.
Eine Beleidung und auch eine Rufschädigung kann diese Bewertung zwar in der Tat darstellen und Sie dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichten; den Schaden müsste der Verkäufer aber auch dann genau und nachvollziehbar darstellen, woran es offenbar fehlt, zumal der Anwalt offenbar auch nicht einen konkreten Schaden ersetzt verlangt haben will
Auch insoweit sollten Sie die Ansprüche also zurückweisen, wobei da aber der genaue Inhalt des Anwaltsschreibens wichtig wäre. Faxen Sie mir dieses doch einmal zu, damit ich dann dazu noch ergänzend antworten kann.
Aber insgesamt und vorbehaltlich der Einsicht in das anwaltliche Schreiben stimme ich Ihnen in Ihrer Einschätzung zu; hier werden Sie vermutlich nichts zu zahlen haben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Wie bereits mitgeteilt, sollten Sie hier die Zahlung verweigern; insoweit verweise ich auf die Direktmail.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle