Sehr geehrter Fragesteller,
der Gegenstandswert richtet sich insbesondere nach der Bedeutung, welche die Angelegenheit für den Verkäufer hat. Hierbei ist zunächst zu unterscheiden, ob es sich um einen gewerblichen Verkäufer handelt, dessen Interesse (und damit auch der Gegenstandswert) höher zu bewerten ist, oder um einen privaten Verkäufer.
Für einen gewerblichen Verkäufer ist der Ansatz eines Gegenstandswertes von 10.000,- € nicht unüblich und findet sich auch in gerichtlichen Entscheidungen (so z.B. LG Bad Kreuznach, Beschluss vom 13.07.2006 , Az.: 2 O 290/06
).
Oftmals werden von den Gerichten jedoch auch geringere Streitwerte zugrunde gelegt, so hat etwa das OLG Oldenburg (OLG Oldenburg, Urteil vom 03.04.2006 – 13 U 71/05
) in einem ähnlichen Fall ein Streitwert von 1.600,- € zugrunde gelegt. Das AG Koblenz hat in einem solchen Fall ein Streitwert von 3.000,- € zugrunde gelegt (Urteil vom 21. Juni 2006 - 151 C 624/06
).
Einen solchen Gegenstandswert von 3.000,- € dürfte für die meisten Streitigkeiten über eBay-Bewertung akzeptabel sein. Bei privaten Verkäufern kann die Bewertung entsprechend niedriger angesetzt werden, bei gewerblichen Verkäufern u.U. auch höher.
Mit freundlichen Grüßen
Udo Meisen
Rechtsanwalt
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 23.09.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 23.09.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen