Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Nebenkostenabrechnung/Schlussrechnung Gewerberäume

2. Oktober 2015 09:05 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Betriebskosten: Abrechnungsfrist bei Gewerberaummiete

Sehr geehrte Damen und Herren,

durch eine fristgemäße Kündigung im November 2014 haben wir unsere Gewerbehalle verlassen. Ab November 2014 sind wir in einer anderen kleineren Halle bei dem gleichen Vermieteter umgezogen.

Diese wurde nun zum 30.11.2015 gekündigt. Wir haben haben die Nebenkostenabrechnung von November 2014 noch nicht erhalten. Daher die Frage:

- Wann muss der Vermieter unsere Nebenkostenabrechnung für das bis November 2014 uns zukommen lassen, da wir ja die Räumlichkeiten bereits verlassen haben.

-Wann muss der Vermieter unsere Nebenkostenabrechnung für bis ende November 2015 erstellt haben ?


Der Vermieter meint, das er erst alle Daten (Gebührenbescheide etc.) benötigt um eine Abrechnung zu erstellen. Da wir aber Nov. 2014 schon ausgezogen sind, müssten doch alle relevanten Gebührenbescheide schon zugekommen sein oder nicht ?

2. Oktober 2015 | 09:43

Antwort

von


(481)
Fuhrstr. 4
58256 Ennepetal
Tel: 0 23 33 / 83 33 88
Web: https://www.rechtsanwalt-ennepetal.com
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

die gesetzliche Vorschrift des § 556 III BGB zur Abrechnung der Betriebskosten gilt nur für Wohnraum, nicht für die Gewerberaummiete. Für die Gewerberaummiete gibt es keine gesetzliche Abrechnungsfrist.

Sehen Sie daher zunächst in Ihren Mietvertrag, ob dort eine Abrechnungsfrist vereinbart ist. Ist dies nicht der Fall, muss der Vermieter "nur" in angemessener Zeit abrechnen.

Insoweit sieht die Rechtsprechung eine Frist von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraumes als angemessen an.

Welcher Abrechnungszeitraum gilt, sollte anhand vorausgegangener Abrechnungen überprüft werden. Häufig wird für das Kalenderjahr abgerechnet, sodass Sie nicht unbedingt eine Abrechnung von November bis November verlangen können.

Da die vertragliche Regelung und der Abrechnungszeitraum nicht mitgeteilt wurden, kann ich Ihnen leider kein konkretes Datum nennen, hoffe aber, Ihre Frage hinreichend beantwortet zu haben.

Sollten bei der Abrechnung Probleme auftreten, können Sie sich mit mir in Verbindung setzen.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt


ANTWORT VON

(481)

Fuhrstr. 4
58256 Ennepetal
Tel: 0 23 33 / 83 33 88
Web: https://www.rechtsanwalt-ennepetal.com
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Zivilrecht, Fachanwalt Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt Verkehrsrecht, Vertragsrecht, allgemein, Nachbarschaftsrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER