Sehr geehrter Fragesteller,
die gesetzliche Vorschrift des § 556 III BGB
zur Abrechnung der Betriebskosten gilt nur für Wohnraum, nicht für die Gewerberaummiete. Für die Gewerberaummiete gibt es keine gesetzliche Abrechnungsfrist.
Sehen Sie daher zunächst in Ihren Mietvertrag, ob dort eine Abrechnungsfrist vereinbart ist. Ist dies nicht der Fall, muss der Vermieter "nur" in angemessener Zeit abrechnen.
Insoweit sieht die Rechtsprechung eine Frist von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraumes als angemessen an.
Welcher Abrechnungszeitraum gilt, sollte anhand vorausgegangener Abrechnungen überprüft werden. Häufig wird für das Kalenderjahr abgerechnet, sodass Sie nicht unbedingt eine Abrechnung von November bis November verlangen können.
Da die vertragliche Regelung und der Abrechnungszeitraum nicht mitgeteilt wurden, kann ich Ihnen leider kein konkretes Datum nennen, hoffe aber, Ihre Frage hinreichend beantwortet zu haben.
Sollten bei der Abrechnung Probleme auftreten, können Sie sich mit mir in Verbindung setzen.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Antwort
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