Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn im Mietvertrag die Übernahme von Kosten der Gartenpflege, gem. § 2 Ziff. 10 BetrKV
vereinbart wurde, dann sind das Entfernen der alten Pflanzen und die Neubepflanzung auf die Mieter umlegbar. Die Kosten des Kiesbeetes selbst können dem Mieter nicht in Rechnung gestellt werden.
Sollte keine mietvertragliche Vereinbarung zur Übernahme der Kosten für die Gartenpflege vorliegen, dann kann ein Umlage generell nicht erfolgen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
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Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Betriebswirt (HWK)
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Diese Antwort ist vom 17.10.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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17.10.2014
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15:12
Antwort
vonRechtsanwältin Simone Sperling
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