Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Anfrage möchte ich aufgrund der mitgeteilten Informationen und unter Berücksichtigung des hierfür geleisteten Einsatzes wie folgt beantworten:
Der Verteilungsschlüssel muss sachgerecht sein. Die Belegung (Anzahl der Personen) ist bei verbrauchsabhängigen Kosten grundsätzlich nicht zu beanstanden.
Auf eine Ratenzahlung muss der Vermieter sich nicht einlassen. Sie sind grundsätzlich verpflichtet, die Gesamtsumme in einem Betrag zu zahlen.
Wegen der Angabe der zu erwartenden Nebekosten können Sie den Vermieter nur dann in Anspruch nehmen, wenn die Angaben vorsätzlich entgegen besserem Wissen falsch waren (arglistige Täuschung). Hierfür würde Ihnen der Beweis obliegen. Im Allgemeinen sind "marktschreierische" Anpreisungen unbedenklich und üblich, solange hier nicht wider besseres Wissen gehandelt wude.
Die Nebenkostenabrechnung müssen Sie innerhalb einer angemessenen Prüfungsfrist bezahlen, die in der Rechtsprechung mit einem Monat nach Zugang der Rechnung angesetzt wird.
Die Rechnungen müssen nachvollziehbar sein. Gegenüber Ihnen als Verbraucher braucht die Mehrwertsteuer dabei nicht gesondert ausgewiesen zu sein, da Sie nicht vorsetuerabzugsberechtigt sind und daher für Sie der Bruttopreis maßgeblich ist.
Die (gering anzusetzenden) formellen Anforderungen dürften eingehalten sein, sofern dies ohne Einsicht in die Abrechnung beurteilt werden kann.
Die etwas "komischen" Regelungen in § 3 und 4 sind tatsächlich nicht nachvollziehbar und anscheinend widersprüchlich. Hier müsste einmal der gesamte Vertrag eingesehen werden, um abschließend urteilen zu können. Grundsätzlich sind aber nur solche Nebenkosten zu tragen, die vertraglich niedergelegt sind. Sie müssten hier notfalls den örtlichen Mieterverein oder eine Anwalt bauftragen. Im Rahmen dieser Beratun ist die Prüfung wegen der Notwendigkeit des Studiums des Vertrages leider nicht möglich.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen zunächst weiterhelfen. Haben Sie bitte Verstaändnis für den "Telegrammstil", aber die Relation zwischen Ihrem Einsatz und der aufgrund de Gegenstandswertes nach RVG zu zahlenden Vergütung lässt leider aus rechtllichen Gründen keine tiefschürfendere Antwort zu.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas J. Lauer
Rechtsanwalt
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