Sehr geehrte Fragenstellerin,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Nach dem Gesetz (§ 556 BGB
) können die Parteien vereinbaren, dass der Mieter die Betriebskosten zu tragen hat. Dies kann in Form einer Pauschale oder einer Vorauszahlung geschehen. Im Fall einer Vorauszahlung hat der Mieter das Recht auf eine genaue Abrechnung. Eine Pauschale ist dagegen unabhängig von den tatsächlich angefallenen Betriebskosten.
In Ihrem Fall liegt weder die Vereinbarung einer Pauschale noch einer Vorauszahlung vor. Sie haben lediglich die Miete gezahlt. Ihr Vermieter ist daher nicht zu einer Abrechnung der Betriebskosten verpflichtet. In einem Rechtsstreit hätten Sie das Problem, eine solche Vereinbarung über die Umlage der Nebenkosten beweisen zu können.
Ich hoffe, daß meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen,
Florian Müller
(Rechtsanwalt)
Diese Antwort ist vom 17.12.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Hallo, ja aber es wurde, zwar mündlich, vereinbart, dass ich eine Miete von Euro 350,00 und Nebenkosten in Höhe von Euro 90 zu tragen habe. Ich müsste meine Kontoauszüge noch einmal durchschauen ... ich weiß nicht genau, ob ich das sogar immer so aufgeführt habe. Sie schaut es denn aus, mit dem Vermerk auf der Überweisung? Wenn ich Miete und Nebenkosten(vorauszahlung) darauf notiert habe ... wie sieht die Sache dann aus?
Danke!
Sehr geehrte Fragenstellerin,
wenn Sie auf Ihren Kontoauszügen die Posten Nebenkosten und Miete einzeln aufgeführt haben, besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass – im Falle eines Prozesses – dies als Beweis ausreicht. Falls Sie jedoch eine Summe überwiesen haben und lediglich im Betreff "Miete und Nebenkosten" aufgeführt haben, wird dies wohl als Beweis nicht ausreichen. Dies ist aber einzelfallabhängig und kann konkret nicht vorhergesagt werden.
Problematisch ist in diesem Fall immer, dass der Betreff auf der Überweisung von Ihnen geschrieben wurde und deshalb eine weniger hohe Beweiskraft hat. Schließlich kommt es auch auf eventuelle Gegenbeweise an.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Müller
(Rechtsanwalt)