Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
1)
Offenbar leidet die Nebenkostenabrechnung an einem formellen Mangel, denn Ihr Vermieter hat die Nebenkostenabrechnung nicht in nachvollziehbarer Weise wiedergegeben. Alle Betriebskostenposition müssen vom Mieter rechnerisch nachvollzogen werden können. Die Abrechnung als solche und die einzelnen Positionen müssen nach der Rechtsprechung des BGH klar, übersichtlich und aus sich heraus verständlich sein. Die inhaltliche Unrichtigkeit hat zur Folge, dass Sie einen Anspruch auf ordnungsgemäße Abrechnung geltend machen und ggf. auch einklagen können. Außerdem kann im Hinblick auf die monatlichen Nebenkostenvorauszahlung vom Zurückbehaltungsrecht Gebrauch gemacht werden bis die Abrechnung erfolgt ist. Auch muss Ihnen Belegeinsicht gewährt werden.
2)
Der Vermieter muss die Kosten der
Rechtsverfolgung dann tragen, wenn er in Verzug geraten ist oder schadenersatzpflichtig ist. Wenn Sie ihm bereits eine Frist zur Abrechnung gesetzt haben und diese fruchtlos verstrichen ist, wird er die Kosten des zu beauftragenden Rechtsanwalts vor Ort tragen müssen; dieser wird diese Frage in Kenntnis aller Details abschließend beurteilen können.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
Hussenstraße 19
78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
Web: https://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
E-Mail:
Sehr geehrter Herr Böhler,
vielen Dank für die ausführliche Antwort. Kann unser Vermieter von uns verlangen, die gesamten Nebenkosten für die Wohneinheit zu tragen, obwohl er einen Raum selbst als Lagerraum nutzt?
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Ihr Vermieter wird kaum von Ihnen verlangen können, die Betriebskosten für von ihm selbst genutztes Räume zu tragen, sofern dies nicht individuell vereinbart worden ist.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt