Sehr geehrte Fragestellerin,
grds. sind die Kosten für die Gartenpflege objektabhängig, düfren aber nur im Rahmen der durchschnittlichen und tatsächlich erforderlichen Kosten geltend gemacht werden.
Dem Vermieter steht dabei ein Ermessensspielraum zu, welche Pflegemaßnahmen er für erforderlich hält. Konkrete Richtwerte oder Summen gibt es nicht.
Umstritten sind die Kosten für Sturmschäden, die Reparatur von Gartengeräten, Bänken oder Wegen. Nicht zu erstatten sind Maßnahmen, die die Verkehrssicherungspflicht betreffen (zB. Fällen eines Baums).
Sie haben ein Einsichtsrecht in die Abrechnungen bzgl. der Gartenarbeiten. Hierzu können Sie den Vermieter auffordern und einen Einsichtstermin vereinbaren oder dem Vermieter die Möglichkeit einräumen, Ihnen Fotokopien zuzusenden. Dann können Sie anhand der Daten mit möglicherweise eingeholten Kostenvoranschlägen oder Sachverständigenmeinungen die Höhe überprüfen.
Sollten Sie starke Zweifel an der Richtigkeit der NK-Abrechnung haben, sollten Sie vorsorglich Widerspruch gegen die Abrechnung einlegen und eine korrekte Abrechnung verlangen, bzw. Nachzahlungen, wenn überhaupt, unter Vorbehalt zahlen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierung ermöglicht zu haben und stehe Ihnen gerne weiterhin zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen von der Ostsee,
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
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