Sehr geehrter Fragesteller,
die Pflicht zur Tragung von Nebenkosten durch Mieter von Wohnraum besteht nur dann, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart ist. Aus dem Mietvertrag muss sich ergeben, welche Nebenkosten im einzelnen berechnet werden. Insofern ist für die Umlage von Betriebskosten maßgebend, dass die Umlage der Nebenkosten auch im Mietvertrag vereinbart ist. Wenn in Ihrem Mietvertrag also nicht vereinbart ist, dass die Kosten der Gartenpflege auf die Mieter umgelegt werden soll, können Sie die Nebenkostenabrechnung beanstanden. Auch können Sie die Abrechnung der Nebenkosten beanstanden, mit denen der tatsächlich entstandene Betrag der Treppenhausreinigung verlangt wird, wenn im Mietvertrag lediglich eine Pauschale vereinbart ist.
Ich empfehle Ihnen ein Schreiben aufzusetzen, in welchem Sie die Abrechnung der Nebenkosten beanstanden und dem Vermieter dieses mit eingeschriebenen Brief (zu Beweiszwecken) zukommen zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Dominik Bildt
Rechtsanwalt