Guten Tag,
Ihre Anfrage möchte ich wie folgt beantworten:
1. Bei der Beurteilung dieser Frage sind 2 Aspekte zu berücksichtigen.
a) Damit der Vermieter ein Nachzahlung von Betriebskosten verlangen kann, ist die Vorlage einer ordnungsgemäßen Abrechnung erforderlich. Nach Ihrer Schilderung liegt eine solche hier nicht vor. Aus einer Betriebskostenabrechnung muss sich zumindest der Abrechnungszeitraum ergeben; es sind die angefallenen Gesamtkosten aufzuführen und nach den Einzelkosten aufzugliedern (z.B. Müllabfur, Grundsteuer, Heizkosten etc.). Zudem muss eine Abrechnung aufgrund der tatsächlichen Kosten erfolgen - eine "Hochrechnung" aufgrund des Vorjahrs ist hierfür nicht ausreichend.
Daher sollten Sie auch diese Einwendungen gegen die Abrechnung vorbringen. Denn ohne eine ordnungsgemäße Abrechnung hat der Vermieter logischerweise auch keinen Anspruch auf eine Nachzahlung. Allerdings kann der Vermieter gem. § 556 Abs 3 BGB
noch innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums eine ordnungsgemäße Abrechnung nachreichen. Zudem haben Sie auch einen Anspruch auf Einsichtnahme in die Belege - mittlerweile ist auch fast überall die Pflicht des Vermieteres anerkannt, dem Mieter die geforderten Belege gegen Kostenerstattung in Kopie zuzusenden.
b)Die zweite Frage ist, ob hier die Vermieter die Betriebskosten bewusst zu niedrig angesetzt haben, um die Wohnung besser vermieten zu können und Sie daher getäuscht hat. Hier spricht nach Ihrer Schilderung tatsächlich einiges dafür, dass eine derartige Täuschung vorlag. Die Aussage, dass die Kosten der Abrechnung auf Grundlage einer Hochrechnung des letzen Jahres berechnet wurden, spricht in der Tat dafür, dass die Höhe der tatsächlich anfallenden Nebenkosten bekannt ist. Schlecht ist, dass ich Ihrer Aussage entnehme, dass Sie das Meiste nur mündlich in Erfahrung gebracht haben. Um dem Gericht darlegen zu können, dass die Täuschung hier bewusst - also in voller Kenntnis, dass die Kosten viel zu niedrig angesetzt sind - vorgenommen wurde, wäre es nicht schlecht, wenn der Vermieter hierzu auch schriftlich Stellung beziehen würde. Nach Ihrer Schilderung halte ich die Chanchen, hier um eine Nachrechnung herumzukommen für relativ gut - allerdings kann bei derartigen Täuschungsfällen keine hundertprozentige Garantie übernommen werden, dass ein Richter dies genauso sieht.
2. Die Gerichtskosten betragen bei einem Streitwert bis 300,00 EUR 75,00 EUR, bei einem Streitwert bis 600,00 EUR 105,00 EUR.
Wenn Sie recht bekommen, muss Ihnen der Gegner diese Kosten komplett erstatten. Im Falle einer Niederlage müssten Sie allerdings zusätzlich die Kosten eines etwaigen eingeschalteten Anwalts ebenfalls übernehmen.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Arnd-Martin Alpers
Antwort
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