Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Welche Betriebskosten der Vermieter auf den (die) Mieter umlegen kann, ergibt sich grundsätzlich aus Anlage 3 zu § 27 Absatz 1 der Zweiten Berechungsverordnung. Im Einzelnen geht es nachfolgende Postionen:
1. Laufende öffentliche Lasten des Grundstücks
2. Die Kosten der Wasserversorgung
3. Die Kosten der Entwässerung
4. - 6. Heiz- und Warmwasserkosten (Fernwärme, zentrale Heizungsanlagen, zentrale Brennstoffversorgung)
7. Kosten des Betriebs des maschinellen Personen- oder Lastenaufzugs
8. Kosten der Straßenreinigung und Müllabfuhr
9. Kosten der Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung
10. Kosten der Gartenpflege
11. Kosten der Beleuchtung
12. Kosten der Schornsteinreinigung
13. Kosten der Sach- und Haftpfichtversicherung
14. Kosten für den Hauswart
15. Kosten für den Betrieb einer Gemeinschaftsantenne, Betrieb des Kabelnetzes
16. Kosten des Betriebs der maschinellen Wascheinrichtung
17. Sonstige Betriebskosten
Zu dem Punkt 17 (sonstige Betriebskosten) müssen die Kosten jeweils mietvertraglich vereinbart worden sein.
In diesem Zusammenhang geht es grundsätzlich um wirtschaftlich untergeordnete Kostenfaktoren wie bspw.:
- Wartungskosten Feuerlöscher/Blitzschutzanlage
Bankzinsen des Vermieters, Erbpachtzinse, Kontoführungsgebühren oder Kosten für die Reinigung der Dachrinne darf der Vermieter nicht auf die Mieter abwälzen.
Bitte teilen Sie mir im Zuge der kostenlosen Nachfragefunktion mit, welche Kosten in Ihrer Abrechnung mit meinen obigen Ausführungen korrespondieren, damit ich Ihnen eine kurze Stellungnahme übermitteln kann.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
29. Januar 2011
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15:16
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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