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Namensgebung bei GmbH

| 7. Juni 2012 11:10 |
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Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Birgit Marten, LL.M., Diplom-Finanzwirtin (FH)

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe eine Frage bezüglich der Namensgebung einer Firma und der Schutzfähigkeit des Namens.


Beispiel: 1910 ist eine bekannte Reitlegende mit Namen Max Mustermann verstorben.

Besteht ein Risiko, wenn man heute eine Max Mustermann Reitzubehör GmbH gründet, obwohl man selber nicht Max Mustermann heißt und jeder, der sich für das Thema interessiert, erahnen kann, an welche Persönlichkeit dieser Firmenname angelehnt ist? Könnte man sich ein selbst entworfenes Logo und den Firmennamen mit Namens und Bildrechten schützen lassen, oder hätten Angehörige von Max Mustermann oder andere theoretisch eine Möglichkeit auf Unterlassung, Schadensersatz usw. zu klagen?

Vielen Dank im Voraus.

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:

Zunächst einmal sind Sie in der Wahl des Namens Ihrer GmbH grundsätzlich frei, d.h. es kann eine Sachfirma (angelehnt an Unternehmensgegenstand) eine Namensfirma (angelehnt an den Namen eines Gesellschafters) oer eine Fantasiefirma sein. Die Wahl des bürgerlichen Namens einer bekannten Persönlichkeit wäre als Fantasiefirma einzustufen. Wichtig ist der Rechtsformzusatz.

Probleme bei der von Ihnen angedachten Firma könnten sich zum einen aus dem Namensrecht der Person oder ihrer Angehörigen und zum anderen aus einer möglichen Irreführung ergeben.

1. Namensrecht
Grundsätzlich erlischt das Namensrecht einer natürlichen Person als Ausdruck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts mit dem Tod. Allerdings können die Interessen des Verstorbenen dazu führen, dass die vermögenswerten Bestandteile des Namensrechts über den Tod hinaus fortbetehen (BGH vom 5.10.2006, Az I ZR 277/03 - Klaus Kinski). Dieses postmortale Persönlichkeitsrecht in Gestalt der vermögensrechtlichen Bestandteile des Namensrechts erlischt dann jedoch analog § 22 KUG 10 Jahre nach dem Tod der Person (BGH vom 5.10.2006, Az I ZR 277/03 - Klaus Kinski). Da die von Ihnen erwähnte Person 1910 verstorben ist, können Sie ihren Namen grundsätzlich frei nutzen, solange es nicht in einer beleidigenden oder ehrverletzenden Weise geschieht.

2. Irreführung
Nach § 18 Abs. 2 HGB darf die Firma keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Grundsätzlich ist denkbar, dass die Verkehrskreise eine Verbindung Ihrer Firma mit der Person des Namens annehmen. Da die Person jedoch lange verstorben ist, scheint mir dies nicht naheliegend.

Aus meiner Sicht bestehen keine Bedenken gegen den von Ihnen beabsichtigen Firmennamen.

Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, eine Firma als Wortmarke (Unternehmenskennzeichen nach § 5 Abs. 2 MarkenG ) schützen zu lassen (siehe Pressemitteilung des Bundespatentgerichts vom 25.4.12 im Fall Robert Enke, http://www.bundespatentgericht.de/cms/index.php?option=com_content&view=article&id=110%3Apressemitteilung-vom-25042012&catid=9%3Apressemitteilungen&Itemid=79&lang=de).
Auch ein Logo kann als (Bild-)Marke bzw. beides zusammen als Wort/Bild-Marke geschützt werden.

Sie sollten aber vorab eine Markenrecherche bei den zuständigen Behörden durchführen (lassen), (beim DPMA für deutsche Marken, beim OAMI für europäische Marken und bei der WIPO für internationale Marken).

Ein selbstgeschaffenes Logo kann überdies urheberrechtlichen Schutz genießen, sofern es die erforderliche Schöpfungshöhe erreicht. Hierfür ist keine Anmeldung/Registrierung erforderlich. Ebenfalls ohne Anmeldung/Registrierung entsteht der Schutz nach allgemeinem Zivilrecht (§ 12 BGB ) durch die Nutzung der Firma sowie nach Handelsrecht (§ 37 HGB ) durch die Eintragung ins Handelsregister.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
LL.M. (UNSW), Dipl.-Finanzwirtin (FH) Birgit Marten, Rechtsanwältin

Bewertung des Fragestellers 7. Juni 2012 | 12:53

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