Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihr Frage summarisch aufgrund der von Ihnen erfolgten Sachverhaltsdarstellung und unter Berücksichtigung des Einsatzes.
Ist keine Probezeit vereinbart worden gelten grundsätzlich die Kündigungsfristen dem § 622 BGB
. Vertraglich wurde hier bei Ihnen abgewichen, was zulässig ist, insbesondere deshalb weil für Arbeitnehmer und Arbeitgeber die gleiche Frist vereinbart wurde.
Eine ordentliche Kündigung kann daher nur nach der vereinbarten Frist erfolgen.
Die von Ihnen geschilderten Vorgänge legen allerdings die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung nahe. Ich gehe nach ihrer Schilderung von massiven Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz aus. Sie sollten – da Sie ohnehin keinen Wert auf den Bestand des aktuellen Arbeitsverhältnisses legen – den Arbeitgeber schriftlich auf die Mängel hinweisen und auch darlegen dass Sie bei weiteren Verstößen eine fristlose Kündigung in Betracht ziehen und auch schon jetzt an einer Vertragsaufhebung interessiert sind. Die Wahrscheinlichkeit dass ihr Arbeitgeber einverstanden ist sehe ich als gegeben. Anderenfalls sollten Sie nach weiteren Verstößen umgehend die fristlose Kündigung aussprechen.
Bei einer GbR ist grundsätzlich gem. §§ 709
, 714 BGB
Gesamtvertretung der Geschäftsführer vorgesehen – hiervon kann durch Gesellschaftsvertrag abgewichen werden. Ohne Mitwirkung des anderen Geschäftsführers kann man also nicht beantworten ob der Vertrag auch so für die GbR wirkt. Falls keine Alleinvertretungsmacht besteht, können Sie die Vertretungsmacht rügen und innerhalb der gesetzlichen Frist (vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats) das faktische Arbeitsverhältnis kündigen.
Ich weise Sie darauf hin, dass fehlende Informationen in der Sachverhaltsdarstellung zu einer abweichenden juristischen Bewertung führen können.
Mit freundlichem Gruß
Antwort
vonRechtsanwalt Alexander Sauer
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Vielen Dank schon einmal für die Hilfe. Nun noch eine Frage meinerseits:
Muß ich bei dieser Konstellation zum Monatsende unter Einhaltung der Frist kündigen oder geht dies auch zum 15. eines MOnats oder aber ist der Eingang der Kündigung entscheident?
Denke nämlich darüber nach direkt am Montag meine ordentliche Kündigung in Kombimation mit dem HInweis der Möglichkeit einer fristlosen Kündigung, wenn bestimmte Dinge nicht "gerade gerückt werde", abzugeben.
Daher würde ich gerne wissen wollen, zu wann dann eine solche ordentliche Kündigung greifen würde.
Guten Tag,
zunächst kurz für die Zukunft: Nachfragen dienen dazu, Verständnisfragen zu stellen und nicht noch eine Frage für den ohnehin schon sehr günstigen Preis. Kulanzhalber antworte ich ausnahmsweise trotzdem:
Vereinbart wurde bei Ihnen eine 3-Monats-Frist. Maßgeblich ist daher der Zugang der Kündigung bei Ihrem Arbeitgeber, da eben keine Frist "zum Monatsende" vereinbart wurde. Dies gilt natürlich nur für den Fall einer ordentlichen Kündigung. Für den Fall, dass Sie ein Kündigungsschreiben wünschen, können Sie gerne über die Direktanfragefunktion mich beauftragen, was schon im Hinblick auf die etwa noch zu erfolgende außerordenltiche Kündigung taktisch gut überlegt wäre sofort anwaltlich dem Arbeitgeber gegenüber aufzutreten.
Mit freundlichem Gruß