Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Die Forderung des Arbeitgebers ist nach § 28g SGB IV
nur dann im vollen Umfange begründet, wenn ihn an der Nichtabführung der Sozialversicherungsbeiträge kein Verschulden trifft.
Die Vorschrift lautet:
§ 28g
Beitragsabzug
Der Arbeitgeber hat gegen den Beschäftigten einen Anspruch auf den vom Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Dieser Anspruch kann nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden. Ein unterbliebener Abzug darf nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden, danach nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn der Beschäftigte seinen Pflichten nach § 28o Abs. 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachkommt.
Das bedeutet also, daß der Lohnabzug für Sozialversicherungsbeiträge nur für die in den letzten drei Monaten unterbliebenen Abführungen erfolgen darf, wenn der "Irrtum" auf einem Verschulden des Arbeitgebers beruht. Verschuldet hat er die unterlassene Abführung der Sozialversicherungsbeiträge auch, wenn dies durch seine Buchhaltung versehentlich nicht geschah, da auch Fahrlässigkeit ein Verschulden begründet. Lediglich wenn die die Zahlung durch außerhalb des Unternehmens begründete Umstände unterblieb, würde ein Verschulden des Unternehmers ausscheiden.
Eine vollständige Rückzahlung käme auch in Betracht, wenn Sie Ihre Pflichten aus § 28o SGB IV
vorsätzlich verletzt hätten, also bewusst und wissentlich falsche Angaben gemacht bzw. die notwendigen Unterlagen nicht beigebracht haben. Ich gehe davon aus, daß dies nicht der Fall war und Sie an der unterlassenen Abführung der Sozialversicherungsbeiträge kein Verschulden trifft.
Sie sollten deshalb den Arbeitgeber auf § 28g SGB IV
hinweisen, werden nach dieser Vorschrift aber eine Rückzahlung bzw. einen Abzug des Arbeitnehmeranteils der Sozialversicherungsbeiträge der letzten 3 Monate dulden müssen. Ein darüberhinausgehender Anspruch wird durch die vorgenannte Vorschrift ausgeschlossen sein, wenn der Arbeitgeber nicht fehlendes Verschulden nachweisen kann. Aber selbst in diesem Fall könnten Sie sich ggf. auf den Einwand der Entreicherung berufen, da Sie den Lohn sicherlich bereits ausgegeben haben, also insofern entreichert sein werden.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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20. August 2005
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14:27
Antwort
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Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht