Sehr geehrter Fragesteller,
auf der Grundlage des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder ist die Stadt Münster ermächtigt, eine Satzung über die Beitragshöhe zu erlassen. Diese Satzung ist Grundlage für die Beitragsbemessung.
Die Stadt ist dabei bei der Festlegung der Einkommensgrenze z.B. an den Eckregelsatz des § 85 SBG XII nicht gebunden.
Aufgrund dieser Satzung sind Sie verpflichtet, bei Aufnahme des Kindes Ihr Einkommen nachzuweisen, Änderungen des Einkommens (unaufgefordert) mitzuteilen und auf Verlangen auch später Nachweise vorzulegen.
Nach dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt haben Sie Änderungen Ihres Einkommens nicht mitgeteilt, so dass nun nach Vorlage der Nachweise eine Nachberechnung durchgeführt werden darf und muss.
Eine Verjährung (die Frist beträgt vier Jahre) kommt nicht in Betracht.
Bitte beachten Sie, dass Sie nicht besser gestellt werden dürfen, als Personen, die der Pflicht zur Mitteilung von Einkommensveränderungen nachkommen, somit regelmäßig den korrekten Beitrag zahlen.
Wäre das Einkommen jeweils von Ihnen angegeben worden, wären Sie auch zeitnah über die Höhe der Beiträge informiert gewesen und hätten sich ggfs. gegen einen Besuch der Kita entscheiden können.
Ob die Berechnung der Nachforderung fehlerfrei ist, kann auf dieser Plattform nicht geprüft werden, hierfür muss der Forderungsbescheid vorliegen, außerdem müssen Ihre Einkommensangaben im Detail bekannt sein.
Möglicherweise können Sie mit der Stadt Münster noch verhandeln, wenn Sie z.B. aufgrund von Sprachschwierigkeiten o.ä. nicht vollständig über Ihre Pflichten informiert waren. Eine Reduzierung der Nachforderung stellt hier jedoch ein reines Entgegenkommen der Stadt dar, auf das Sie keinen gesetzlichen Anspruch haben.
Ich empfehle Ihnen, sich vor Ort im Detail beraten zu lassen, in jedem Fall aber den Gebührenbescheid von einem Rechtsanwalt vor Ort unter Vorlage aller Angaben prüfen zu lassen.
Es tut mir leid, dass ich Ihnen hier derzeit keine positivere Auskunft geben kann.
Mit freundlichem Gruss
RAin Lausch
Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Lausch
Stettiner Str. 106
40595 Düsseldorf
Tel: 0176-43025411
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Gabriele-Lausch-__l103403.html
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Hallo,
vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort.
Angenommen, das Amt würde mir direkt mit einem Betrag X entgegenkommen . Meinen Sie, daß sich die Beauftragung eines Anwalts danach lohnen wird, sprich er würde das komplette Erlassen der Zahlung hinbekommen? Ist nach der Sachlage eine solche Entwicklung wahrscheinlich?
Vielen Dank,
AB
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage kann ohne Kenntnis der konkreten Einkommensdaten und der gestellten Nachforderung im Detail nicht beantwortet werden. Sollten Sie jedoch die Einkommensgrenzen tatsächlich überschritten haben, ist ein vollständiger Erlass auch bei Einschaltung eines Rechtsanwaltes eher unwahrscheinlich.
Mit freundlichem Gruss
RAin Lausch