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Nachzahlung von Elternbeitrag

8. Mai 2008 20:25 |
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Sozialrecht


Beantwortet von

Hallo,

ich und meine Frau sind Neu-EU-Bürger (ab 2007, vorher nicht), haben eine Tochter, geboren am xx.yy.2005 in DE. Sie ging ab aa.08.2005 zur Kita, und somit haben wir damals ein Schreiben von dem zuständigen Amt zur Selbstauskunft aufgrund Elternbeitragsfestlegung bekommen. Darufhin haben wir als Nachweise jeweils 4 Gehaltsabrechung von jedem Elternteil für die Monate vor aa.08.2005 vorgelegt, da unser Einkommen aus Studententätigkeiten stammte, und von Monat zu Monat schwankte. Auf Basis dieser Nachweise sind wir damals von der Zahlung befreit worden.

Bis dato haben wir keine andere Auskünfte dem Amt vorgelegt. Wir sind dabei (etwas blauäugig) von der Auskunft der Kita-Leiterin ausgegangen, daß wir unter der Mindesgrenze für den Elternbeitrag sind, da wir ein zu niedriges zu versteuerndes Einkommen hatten.

Jetzt müssen wir rückwirkend für 2005, 2006, 2007 Nachweise liefern. Dabei wissen wir jetzt, daß nicht das zu versteuerndes Einkommen ausschlaggebend ist, sondern die Summe der pos. Einküfte minus Werbungskosten (SumPosEmWK). Es kommt auf uns eine Nachzahlung von ca 2100,- zu (30*68 für die Zeit ab 08/2005), so habe ich leider heute am Telefon erfahren müssen.

Wir haben in dem Zeitraum folgende SumPosEmWK laut Einkommenssteuerbescheid:
2005: 16 xxx,-
2006: 21 7yy,-
2007: 19 zzz,- (laut Elster Vorab-Berechnung)

Falls ich aber die "Einkommensgrenze des § 85 Abs. 2 Zwölftes
Buch Sozialgesetzbuch" für unsere Familie berechne, komme ich auf einen Betrag von 21252,-, was knapp unter unser Einkommen für 2006 liegt.

Jetzt komme ich zum eigentlichen Punkt:
Die Beraterin vom Amt meinte, daß wir uns auf die Einkommensgrenze nicht berufen dürfen, da wir in 2005/06/07 zum Zwecke als ausl. Studenten des Studiums in DE waren und somit keine Sozialleistungen bekommen dürfen.
Auch die Tatsache, daß wir mit dieser Feststellung

1) schlechter da stehen, als eine Hartz4-Familie, die sowohl finanziell besser gestellt ist, als auch nach der Einkommensgrenze auch vom Elternbeitrag befreit worden wäre

2) bei dem SumPosEmWK noch rechnerisch mind. 20% Abzüge haben, und somit ein um 20 vermindertes Netto, die dann grob gerechnet so aussieht:
2005: ~ 13 000
2006: ~ 17 360
2007: ~ 15 200

und somit ein Jahreselternbeitrag von 816,- grob ca 5% unseres durchschn. Nettoeinkommens ist

sah die Frau von Amt keine Möglichkeit, daß wir vielleicht nur teilweise von der Nachzahlung befreit werden.

Ich sehe uns in dieser Situation im Vergleich zu einer DE-Familie deutlich benachteiligt.

Kann man in unserer Situation etwas unternehmen (im Sinne der Nennung eines/mehreren Paragraphen), so daß die Nachzahlung zumindest etwas verringert wird?

Vielen Dank im voraus,

AB

-- Einsatz geändert am 08.05.2008 23:28:51

Eingrenzung vom Fragesteller
8. Mai 2008 | 23:27
9. Mai 2008 | 07:51

Antwort

von


(94)
Stettiner Str. 106
40595 Düsseldorf
Tel: 0176-43025411
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Gabriele-Lausch-__l103403.html
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

auf der Grundlage des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder ist die Stadt Münster ermächtigt, eine Satzung über die Beitragshöhe zu erlassen. Diese Satzung ist Grundlage für die Beitragsbemessung.

Die Stadt ist dabei bei der Festlegung der Einkommensgrenze z.B. an den Eckregelsatz des § 85 SBG XII nicht gebunden.

Aufgrund dieser Satzung sind Sie verpflichtet, bei Aufnahme des Kindes Ihr Einkommen nachzuweisen, Änderungen des Einkommens (unaufgefordert) mitzuteilen und auf Verlangen auch später Nachweise vorzulegen.

Nach dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt haben Sie Änderungen Ihres Einkommens nicht mitgeteilt, so dass nun nach Vorlage der Nachweise eine Nachberechnung durchgeführt werden darf und muss.

Eine Verjährung (die Frist beträgt vier Jahre) kommt nicht in Betracht.

Bitte beachten Sie, dass Sie nicht besser gestellt werden dürfen, als Personen, die der Pflicht zur Mitteilung von Einkommensveränderungen nachkommen, somit regelmäßig den korrekten Beitrag zahlen.

Wäre das Einkommen jeweils von Ihnen angegeben worden, wären Sie auch zeitnah über die Höhe der Beiträge informiert gewesen und hätten sich ggfs. gegen einen Besuch der Kita entscheiden können.

Ob die Berechnung der Nachforderung fehlerfrei ist, kann auf dieser Plattform nicht geprüft werden, hierfür muss der Forderungsbescheid vorliegen, außerdem müssen Ihre Einkommensangaben im Detail bekannt sein.

Möglicherweise können Sie mit der Stadt Münster noch verhandeln, wenn Sie z.B. aufgrund von Sprachschwierigkeiten o.ä. nicht vollständig über Ihre Pflichten informiert waren. Eine Reduzierung der Nachforderung stellt hier jedoch ein reines Entgegenkommen der Stadt dar, auf das Sie keinen gesetzlichen Anspruch haben.

Ich empfehle Ihnen, sich vor Ort im Detail beraten zu lassen, in jedem Fall aber den Gebührenbescheid von einem Rechtsanwalt vor Ort unter Vorlage aller Angaben prüfen zu lassen.

Es tut mir leid, dass ich Ihnen hier derzeit keine positivere Auskunft geben kann.

Mit freundlichem Gruss
RAin Lausch


Rückfrage vom Fragesteller 11. Mai 2008 | 21:13

Hallo,

vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort.

Angenommen, das Amt würde mir direkt mit einem Betrag X entgegenkommen . Meinen Sie, daß sich die Beauftragung eines Anwalts danach lohnen wird, sprich er würde das komplette Erlassen der Zahlung hinbekommen? Ist nach der Sachlage eine solche Entwicklung wahrscheinlich?

Vielen Dank,

AB

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 13. Mai 2008 | 10:28

Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage kann ohne Kenntnis der konkreten Einkommensdaten und der gestellten Nachforderung im Detail nicht beantwortet werden. Sollten Sie jedoch die Einkommensgrenzen tatsächlich überschritten haben, ist ein vollständiger Erlass auch bei Einschaltung eines Rechtsanwaltes eher unwahrscheinlich.
Mit freundlichem Gruss
RAin Lausch

ANTWORT VON

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