Sehr geehrte(r) Rechtssuchende(r),
Vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung wie folgt beantworten und vorab darauf hinweisen, dass dieses Forum nur geeignet ist, einen groben Abriss über die rechtliche Lage zu erteilen und kein tiefgründiges Mandantengespräch ersetzen kann, insbesondere das Weglassen wesentlicher Angaben kann das Ergebnis der Beantwortung beeinflussen.
Bei dem zwischen dem Kabelfernsehenanbieter und dem Nutzern geschlossenen Vertrag handelt es sich um einen Dienstvertrag mit mietrechtlichen Elementen. Grundsätzlich kann ein solcher Vertrag auch mündlich, ohne Einhaltung einer Schriftform, durch Inanspruchnahme der Dienstleistung entstehen. Denken Sie insoweit an alltägliche Fälle, bei welchen Sie mündliche Verträge, etwa beim Bäcker oder aber beim Friseur, schließen.
Insoweit muss durch Inanspruchnahme der Leistung das Kabelfernsehens davon ausgegangen werden, dass ein wirksamer Vertrag zwischen Ihnen und dem Anbieter zu Stande kam. Dieser Vertrag ist auf ein Dauerschuldverhältnis gerichtet, da Ihnen jeden Monat das Kabelfernsehen zur Verfügung gestellt wird und Sie hierfür entsprechende Beträge zu entrichten haben. Dauerschuldverhältnisse können grundsätzlich nur durch Kündigung beendet werden. Offensichtlich wurde nach Ihren Sachverhaltsschilderung eine solche Kündigung auf Grund des Umzuges nicht ausgesprochen, so dass wiederum davon auszugehen ist, dass der Vertrag nach wie vor besteht. Eine Belehrungspflicht über die Möglichkeit der Kündigung und deren Fristen, die aus dem Gesetz folgen, gibt es nicht.
Soweit Sie in eine neue Wohnung eingezogen sind, in welcher Kabelfernsehen nicht zur Verfügung gestellt werden kann, so rate ich Ihnen an, bezogen auf die Ihnen gegenüber aufgestellte Forderung die Einrede des nicht erfüllten Vertrages gem. § 320 BGB
zu erheben. Diese ist auf den Umstand gerichtet, dass Leistungen des zum Dienste Verpflichteten nicht zur Verfügung gestellt wurden, obwohl dieser vorleistungspflichtig ist, Sie damit auch nicht verpflichtet sind, die entsprechende Gegenleistung zu erbringen.Darüberhinaus könnten Sie einwenden, dass Forderungen aus dem Jahr 2006 bereits mit Ablauf des Jahres 2009 verjährt sind. Dies gilt grundsätzlich nur, soweit Verhandlungen zwischen den Parteien die Verjährung nicht unterbrochen haben. Forderungen aus dem Jahr 2007 würden mit Ablauf des Jahres 2010 verjähren. Etwas anderes kann nur dann gelten, soweit bereits gegen Sie ein Vollstreckungstitel ergangen ist, aus welchem sodann 30 Jahre lang vollstreckt werden könnte. Dies würde jedoch ein gerichtliches Verfahren in Form eines Mahnverfahrens oder aber Klageverfahrens voraussetzen.
Ich weise jedoch ausdrücklich daraufhin, dass sich aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kabelfernsehenanbieters etwas anderes ergeben kann, dass Sie auch bei Nichtinanspruchnahme des Kabelfernsehens zur Zahlung des monatlichen Beitrages verpflichtet sein sollen. Für solch einen Fall stellt sich sodann im weiteren die Frage, inwieweit die allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Abschluss eines mündlichen Vertrages tatsächlich zum Vertragsbestandteil geworden sind.
Im Ergebnis rate ich Ihnen an, schriftlich gegenüber dem Inkassounternehmen die Forderung zunächst zurückzuweisen, dies mit der Begründung, dass der Vertrag auch durch die Gegenseite nicht erfüllt wurde, Sie damit auch nicht verpflichtet sind, die Gegenleistung zu erbringen, im Übrigen Forderungen aus dem Jahr 2006 verjährt sind.
Gegenüber dem Kabelfernseheranbieter sollten Sie vorsorglich unter Zugangsnachweis die Kündigung aussprechen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen vorerst behilflich sein konnte und verbleibe
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