Sehr geehrter Fragesteller, sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich - die Richtigkeit Ihrer Angaben vorausgesetzt - anhand der von Ihnen gemachten Angaben gerne wie folgt summarisch beantworten möchte:
Ein Anspruch auf Auskunft darüber, ob die vom Bauträger ergriffenen Maßnahmen den Mangel behoben haben, besteht meines Erachtens nicht.
Bei Vorliegen eines Sachmangels - vorliegend dürfte es sich um einen solchen handeln, wenn Schallschutzmaßnahmen nicht ordnungsgemäß ausgeführt wurden - kann der Käufer eines Hauses die Sachmängelgewährleistungsrechte der §§ 437ff. BGB
(z.B. Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt, Schadensersatz) geltend machen.
Keines dieser Gewährleistungsrechte gibt jedoch ein direktes Recht gegen den Verkäufer darauf, dass dieser die Beseitigung eines behaupteten Mangels nachweisen muss. Vielmehr unterliegen Sie als Anspruchsteller, wenn Sie sich weiterhin auf einen Mangel berufen, dem Risiko, dem ein jeder Anspruchsteller ausgesetzt ist: Sie müssen die einen Anspruch begründenden Tatsachen - also das Vorliegen eines Mangels - auch beweisen. Können Sie dies nicht, bleiben Sie auch auf den Kosten sitzen, die Sie zur Abklärung des Mangels übernommen haben.
Wenn Sie also ein erneutes Gutachten in Auftrag geben, dann erstmal auf eigenes Risiko. Ob Sie die Kosten dieses Gutachtens in einem anschließenden Prozess als Schaden geltend machen können, wenn sich erweist, dass nach wie vor ein Baumangel vorliegt, vermag ich „adhoc“ nicht zu beurteilen, halte dies jedoch durchaus für möglich, da es sich um Ausgaben handelt, die ein vernünftiger Käufer machen darf, um seinen Schaden zu ermitteln, wenn er die eigene Sachkenntnis nicht besitzt.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine erste rechtliche Orientierung vermittelt zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Sofern Sie eine abschließende Beurteilung Ihres Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für die Auskunft!
Dazu noch die Frage:
Wie lange bestehen unsere Sachmängelgewährleistungsrechte? Auch noch über die uns vom Bauträger gewährte Garantiefrist von fünf Jahren hinaus, wenn ein Baumangel vorliegt? Oder haben wir nach den fünf Jahren keinen Anspruch mehr auf Mängelbeseitigung?
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Schwarz
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworten möchte:
Eine vom Bauträger eigenständig gegebene Garantie ist von den gesetzlich bestehenden Gewährleistungsrechten zu unterscheiden.
Bei einer Garantie haftet der Garantiegeber bei Eintritt des Garantiefalles verschuldensunabhängig. Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hingegen greifen nur, wenn ein Mangel vorliegt und die Gewährleistung nicht wirksam ausgeschlossen wurde (in einigen Fällen ist zusätzlich ein Verschulden des Verkäufers notwendig).
Ob Ihnen eine unabhängige Garantie auf das Bauwerk gegeben wurde, kann ich anhand Ihrer Angaben nicht beantworten. Sollte dies jedoch der Fall sein, so könnten Sie noch bis Juli 2006 aus dieser Garantie vorgehen. Gerne können Sie mir die Unterlagen bei einer weiteren Beauftragung zukommen lassen, ich prüfe die Angelegenheit dann für Sie.
Nach § 438 Abs. 1 Nr. 2a, Abs. 2 BGB
(sowie nach § 638 Abs. 1 BGB
a.F.) verjähren die in § 437 BGB
bezeichneten Ansprüche (hierbei handelt es sich um gesetzliche Gewährleistungsrechte) an einem Bauwerk in fünf Jahren ab Übergabe des Bauwerks. Nach Ablauf dieser Verjährungsfrist können Sie in der Regel keine Gewährleistungsrechte mehr geltend machen.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen