Sehr geehrte Ratsuchende,
gern beantworte ich Ihre Frage aufgrund der von Ihnen getätigten Angaben wie folgt.
Ich glaube Sie verkennen hier das Wesentliche des geschilderten Sachverhaltes.
Sie haben eine steuerliche Erklärung abgegeben, aus der sich ein ggf. berechtigter Abzug von Ihren steuerbaren Einkünften ergibt.
Um dies nachvollziehen zu können möchte das FA hier entsprechende Belege aus denen sich Ihre Angaben ergeben könnten.
Wie Sie hier den Nachweis führen ist dem FA grundsätzlich egal und Ihnen überlassen, nur müssen diese geeignet sein den vorgenommenen Abzug nachvollziehbar darzustellen.
Aus dem TÜV Bericht könnte ich der km-Stand zu diesem Datum ergeben und anhand der Versicherungspolice ergibt sich Ihre Angabe der jährlichen Fahrleistung und der km-Stand zu Beginn des Vertrages.
Nach m.E. sind diese Angaben mehr als ungeeignet, um die Fahrleistung anlässlich von Arztbesuchen zwischen Wohnung und Arzt zu dokumentieren (so diese überhaupt als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden können).
Aus meinem Verständnis wäre die einfache Entfernung zwischen Wohnung und Arztsitz mit einem Routenplaner zu ermitteln und mit den tatsächlich stattgefundenen Terminen beim Arzt zu multiplizieren.
Die Termine können zusätzlich vom Arzt bestätigt werden und die Entfernung ergibt sich aus den jeweiligen Adressen. Dann ist es auch egal mit welchem PKW Sie die Strecke zurückgelegt haben, da ohnehin nur die Pauschale von 0,30 Euro/km anzusetzen wäre.
So sie den Nachweis hinsichtlich Ihrer Erklärung nicht führen können, wird der Abzug sehr wahrscheinlich nicht berücksichtigt werden.
So Sie hier fahrlässig oder vorsätzlich falsche Angaben getätigt haben, könnte dies den Straftatbestand der leichtfertigen Steuerverkürzung bzw. der Steuerhinterziehung erfüllen. Beide Delikte sind Erklärungsdelikte und bereits durch das Erklären unzutreffender steuerlich relevanter Tatsachen erfüllt.
Ich hoffe Ihre Fragen beantwortet zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle
Rechtsanwalt /Aachen
6. Mai 2020
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13:46
Antwort
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