Wenn Sie den Verlust aus der Veräußerung einer Immobilie im Jahr 2022 nicht in Ihrer Steuererklärung angegeben haben, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, diesen nachträglich geltend zu machen. Voraussetzung dafür ist, dass der Steuerbescheid für 2022 noch nicht bestandskräftig ist oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. In solchen Fällen können Sie eine Änderung des Bescheids beantragen und den Verlust nacherklären. Ist der Bescheid bereits bestandskräftig, kann eine Änderung nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen, beispielsweise bei offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 129 AO.
Beachten Sie jedoch, dass Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG nur mit Gewinnen aus solchen Geschäften verrechnet werden können. Ein vertikaler Verlustausgleich mit anderen Einkunftsarten ist ausgeschlossen.
Für die Bestimmung des Zeitpunkts des Gewinns bei privaten Veräußerungsgeschäften ist der Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten maßgeblich, nicht der tatsächliche Zufluss des Kaufpreises. Das bedeutet, dass der Gewinn dem Jahr zugeordnet wird, in dem der wirtschaftliche Übergang stattgefunden hat, unabhängig davon, wann der Kaufpreis gezahlt wurde.
Daher ist eine Verrechnung des Verlustes aus 2022 mit einem Gewinn aus 2023 möglich, sofern die genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Verrechnung mit einem Gewinn aus 2024 ist grundsätzlich nicht möglich, wenn der wirtschaftliche Übergang der Immobilie bereits 2023 erfolgt ist.
Zur Berücksichtigung wäre entsprechend ein Antrag beim Finanzamt zu stellen, wie oben dargelegt.
Ich hoffe das hilft für die erste Einschätzung, viele Grüße und einen tollen Tag!
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Stefan Sepp Lorenz, Steuerberater, LL.M. oec., Diplom-Finanzwirt (FH)
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