Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Die Auffassung Ihres Steuerberaters ist vollkommen richtig und sachgerecht.
In Ihrem Fall sind zunächst positive Kapitalerträge angefallen, bei denen die Bank richtigerweise die Abgeltungssteuer einbehalten hat.
Da Sie dann später einen (weiteren) Verlust realisiert haben, hätte die Bank intern den Steuerabzug wieder rückgängig machen und über die zuviel gezahlte Steuer eine Gutschrift erteilen müssen.
Da dies unterblieben ist, muss die Bank dazu gebracht werden, ihren Fehler wieder zu beheben, notfalls müsste dies auch gerichtlich durchgesetzt werden. Vor diesem Hintergrund empfehle ich Ihnen, einen Kollegen mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen zu beauftragen, um gegen die Bank vorzugehen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
Rechtsanwaltskanzlei K. Roth
info@kanzlei-roth.de
www.kanzlei-roth.de
http://www.kanzlei-roth.de/kontakt.php
Tel. 040/317 97 380
Fax: 040/31 27 84
Johannisbollwerk 20
20459 Hamburg
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: https://www.kanzlei-roth.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Sehr geehrter Herr Roth,
vielen Dank für die ausführliche und kompetente Auskunft.
Die deutsche Bank hat mir heute folgendes geschrieben:
-----------
"das Finanzamt wird nach unseren Informationen nicht nur die zuviel gezahlten Steuern erstatten, sondern auch die Verluste feststellen.
Die Verluste werden also über einen Bescheid beim Finanzamt vermerkt und können dann mit Gewinnen aufgerechnet werden, bis sie verbraucht sind.
Dies geschieht dann auf der Ebene der Steuererklärung, nicht auf der Ebene der Banken.
Es geht Ihnen also nichts verloren. Die Abwicklung ändert sich nur."
------------
Sehe ich das also richtig, dass das Finanzamt nach der Steuererklärung einen entsprechenden Verlustvortrag vermerken muss - die Sache also letztlich bedenkenlos geregelt wird?
Vielen Dank!
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Das ist richtig, setzt aber voraus, dass der Verlustvortrag in einem Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags gesondert festgestellt wird.
§ 10 d Absatz 4 EStG
regelt insoweit:
"Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrag ist gesondert festzustellen. 2Verbleibender Verlustvortrag sind die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte, vermindert um die nach Absatz 1 abgezogenen und die nach Absatz 2 abziehbaren Beträge und vermehrt um den auf den Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums festgestellten verbleibenden Verlustvortrag. 3Zuständig für die Feststellung ist das für die Besteuerung zuständige Finanzamt. 4Bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags sind die Besteuerungsgrundlagen so zu berücksichtigen, wie sie den Steuerfestsetzungen des Veranlagungszeitraums, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag festgestellt wird, und des Veranlagungszeitraums, in dem ein Verlustrücktrag vorgenommen werden kann, zu Grunde gelegt worden sind; § 171 Absatz 10
, § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
und § 351 Absatz 2
der Abgabenordnung sowie § 42
der Finanzgerichtsordnung gelten entsprechend. 5Die Besteuerungsgrundlagen dürfen bei der Feststellung nur insoweit abweichend von Satz 4 berücksichtigt werden, wie die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Steuerbescheide ausschließlich mangels Auswirkung auf die Höhe der festzusetzenden Steuer unterbleibt. 6Die Feststellungsfrist endet nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag gesondert festzustellen ist; § 181 Absatz 5
der Abgabenordnung ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Finanzbehörde die Feststellung des Verlustvortrags pflichtwidrig unterlassen hat."
Die Einzelheiten mögen Sie dann weiter im Zusammenspiel mit Ihrem Steuerberater erörtern.
Ich wünsche Ihnen jedenfalls alles Gute !
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth
Sehr geehrter Ratsuchender,
ergänzend wird Folgendes konkretisiert, da es sich insoweit um einen (ausländischen) Depotübertrag ohne Gläubigerwechsel handelt:
Den inländischen Depotübertrag regelt insoweit § 43a Absatz 2 Satz 3 EStG
. Danach hat die abgebende Depotbank der neuen Depotbank die Anschaffungsdaten der Wirtschaftsgüter iSd § 20 Absatz 2 EStG
zu übermitteln. Auf diese Weise kann die übernehmende Depotbank im Falle einer Veräußerung der Wirtschaftsgüter die Bemessungsgrundlage für den Kapitalertragsteuerabzug ermitteln.
In Ihrem Fall geht es aber um den Nachweis der tatsächlichen Anschaffungsdaten bei einem Depotübertrag von einer schweizerischen Bank auf eine deutsche Bank.
Die Möglichkeit eines derartigen Nachweises ist durch § 43a Absatz 2 Satz 5 EStG
eröffnet.
Die Vorschrift regelt Folgendes:
"Handelt es sich bei der abgebenden auszahlenden Stelle um ein Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens vom 3. Januar 1994 (ABl. EG Nr. L 1 S. 3) in der jeweils geltenden Fassung oder in einem anderen Vertragsstaat nach Artikel 17 Absatz 2 Ziffer i der Richtlinie 2003/48/EG vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (ABl. EU Nr. L 157 S. 38), kann der Steuerpflichtige den Nachweis nur durch eine Bescheinigung des ausländischen Instituts führen; dies gilt entsprechend für eine in diesem Gebiet belegene Zweigstelle eines inländischen Kreditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts."
Wenn eine solche Bescheinigung der schweizerischen Bank vorliegt, ist die Frage, ob die deutsche Bank die in der Bescheinigung übermittelten Anschaffungsdaten anerkennen muss.
Das wäre nur dann der Fall, wenn die Schweiz Mitglied der Europäischen Gemeinschaft, Vertragsstaat des EWR-Abkommens oder der EU-Zinsrichtlinie wäre.
Die Schweiz gehört aber weder zur EU noch ist sie Vertragsstaat des EWR-Abkommens und der EU-Zinsrichtlinie.
Dies bedeutet, dass der Nachweis der Anschaffungsdaten durch eine Bescheinigung der schweizerischen Bank nicht zulässig ist und somit die Ersatzbemessungsgrundlage angewendet wird.
Diesen Fall regelt § 43a Absatz 2 Satz 7 EStG
:
"Sind die Anschaffungsdaten nicht nachgewiesen, bemisst sich der Steuerabzug nach 30 Prozent der Einnahmen aus der Veräußerung oder Einlösung der Wirtschaftsgüter."
Vor diesem Hintergrund ist die Vorgehensweise der von Ihnen benannten Direktbank nicht zu beanstanden.
Für Nachfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth