Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Für die Ausstellung einer Verlustbescheinigung ggü. der Bank ergibt sich kein unmittelbarer gesetzlich normierter Anspruch.
Allerdings lässt sich dieser Anspruch aus dem zugrundeliegenden Vertrag zwischen Ihnen und dem Kreditinstitut konstruieren. Denn mittels des Kreditinstituts wurde Ihnen ein Wertpapierhandel überhaupt erst ermöglicht.
So haben Vertragspartner prinzipiell auch die (Neben)Pflicht aus einem Vertrag eine mutwillige Schädigung des Vertragspartners zu unterlassen, einer solchen in zumutbarer Weise vorzubeugen oder auch ggü. Dritten zu verhindern.
Sofern die Finanzbehörde Ihnen die Verluste aus Wertpapierhandel nicht feststellen würde, würde dies auf Grundlage der willkürlich verweigernden Haltung der Bank erfolgen. Faktisch besteht kein hinreichender Grund, warum nicht einfach eine Verlustbscheinigung ausgestellt wird. Dieses Verhalten kann sowohl als pflichtverletzend als auch sittenwidrig angesehen werden.
Zur Wahrung Ihrer rechtlichen Interessen wäre daher in der Tat eine Anspruchsrealisierung mittels einen Rechtsanwalts vorzunehmen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
-Rechtsanwalt-