Sehr geehrter Ratsuchender,
um Ihre Frage maßgeblich beantworten zu können, wird hier eine Prüfung des Einspruchsbescheides vorzunehmen sein, der nun wohl zwingend von der Rechtsbehelfsstelle ergangen sein muss. Oder ist es soweit noch nicht einmal gekommen, weil man Ihnen ( typischer Weise ) die Rücknahme Ihres Einspruchs per Formularüberlassung angetragen hat?
Prinzipiell ist es so. Der Verlustvortrag muss eigentlich für das Jahr des Anfalls beantragt werden. Soweit ein Steuerbescheid ergangen ist für das Jahr 2013, wäre es durchaus möglich, daß dieser Bescheid nicht mehr abgeändert werden kann.
Aber auch hier ist maßgeblich, ob Sie überhaupt eine vollständige Steuerklärung für das Jahr 2013 abgegeben haben, weil dies eine Zeit war, in welcher Sie prinzipiell zu einer Steuererklärung gar nicht verpflichtet waren. Dann kann der spätere Antrag auf Feststellung des Verlustes im Jahre 2016 und 2017 durchaus noch von Relevanz sein.
Aber, hier überkreuzen sich mehrere Veranlagungszeiträume, so daß die Sache mit mehr Unterlagen geprüft werden muss. Bitte überlassen Sie mir mal die letzte Einspruchsentscheidung vom Finanzamt, auf welche Sie nun klagen müssten. Auf die Frist von einem Monat nach Bekanntgabe weise ich vorsorglich hin.
Über die Nachfragefunktion dürften Sie die Unterlagen als PDF hochladen können. Ich komme dann unaufgefordert auf die Sache wieder zurück.
Bei Rückfragen stehe ich Ihnen auch gerne telefonisch zur Verfügung, da hier noch mehrere Punkte zu klären sein werden und die Nachfragefunktion von Ihnen hierzu wohl nicht ausreichen wird.
Mit besten Grüssen
Fricke
RA
Antwort
vonRechtsanwalt Diplom Kaufmann Peter Fricke
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E-Mail:
Sehr geehrter Herr Fricke,
Herzlichen Dank für Ihre Ausführungen. Ich habe eine Klageschrift erstellt und dieses am Freitag beim Gericht abgegeben.
Verstehe ich Sie richtig? Gibt es irgendeine Möglichkeit, den Verlustvortrag aus 2013 nachträglich in 2018 für 2016 und 2017 anerkennen zu lassen, obwohl der Bescheid rechtskräftig ist???Sie haben geschrieben, dass die Klage Sinn macht, daraus folgere ich, dass es doch einen Weg gibt, denn sonst wäre ja die Klage sinnlos.
Ich wäre Ihnen wirklich sehr verbunden, wenn Sie nach Durchsicht der Unterlagen die für mich entscheidende Frage kurz beantworten können, wie die Begründung aussehen soll, damit der Verlustvortrag nachträglich anerkannt wird.
Vielen herzlichen Dank und viele Grüße
Sehr geehrte Nachfragende,
die Sinnhaftigkeit der Klageführung war darauf beschränkt, allein wegen der knappen Zeit eine solche anhängig zu machen, da vor Fristablauf wohl kein Anwalt oder Steuerberater mehr eine verlässliche Prüfung vornehmen würde. Bevor nun eine mögliche berechtigte Klage verfristet wäre, macht die vorsorgliche Klage also Sinn, aber nur vor dem Hintergrund.
Nun habe ich mir die Begründung des Finanzamtes gelesen, welches erst einmal nur auf Bestandskraft des damaligen Steuerbescheides abstellt. Diese Ausführungen sind erst einmal richtig, da außerhalb der Bestandskraft eine Abänderung von Steuerbescheiden nur selten in Betracht kommt. Das sehen zum Beispiel die Änderungsvorschriften vor, die in §§ 172 AO
ff niedergefasst sind.
Nun würde mich Ihr erster Sachvortrag zur Klage interessieren, so daß ich mir ganz gerne mal Ihre Argumente durchlesen würde. Das kann zur Folge haben, daß nachträgliches Vorbringen über die Änderungsvorschriften der §§ 172 AO
ff greifen könnten.
Sie können mir gerne mal diesen Schriftsatz zukommen lassen, ich würde dann hier wieder eine Antwort verfassen.
Mit freundlichen Grüssen
Fricke
RA
Sehr geehrter Nachfragender,
ich habe Ihre Mail vom heutigen Tage mit den Unterlagen erhalten und möchte vor einer weiteren Stellungnahme heute schon einmal auf die Sache zurückkommen wie folgt:
Sie fragen zunächst, ob eine Klage Sinn macht. In meinen Augen ist vor dem Hintergrund eine Klageerhebung erst einmal sinnvoll, weil die Einspruchsentscheidung Ihres Finanzamtes vom 23.04.2019 ist und hier die Klageerhebung nur innerhalb eines Monates erfolgen kann. Achten Sie bitte auf die Rechtsbehelfsbelehrung, in welcher diesbezüglich alles erläuter ist.
Die Klage vor dem Finanzgericht muss nicht von einem Anwalt unterzeichnet sein, so daß Sie hier auch selber tätig werden können. Ich rate jedoch vorsorglich schon dazu, mit Hilfe Ihres oder eines Steuerberaters aus Fristgründen zunächst die Klage einzureichen.
Dann sollte später eine umfangreiche Klärung der Sache erfolgen, was aber auch mit einer gewissen Prüfzeit bei jedem Rechtsanwalt und Steuerberater versehen sein wird.
Vor diesen Hintergrund macht die Klageerhebung wie in Ihrer heutigen Frage erst einmal Sinn. Die Bewertung von Erfolgsaussichten ist damit erst einmal nicht verbunden.
Auf die weiteren Fragen gehe ich dann ein, wenn ich mir Ihre Unterlagen auch inhaltlich einmal zu Gemüte habe führen können.
Mit besten Grüssen
Fricke
RA