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Nachträgliche Beantragung von Arbeitslosengeld 1

| 27. Mai 2014 20:37 |
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Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jürgen Vasel

Zusammenfassung

Kann Arbeitslosengeld 1 rückwirkend beantragt werden?

Nein, eine rückwirkende Beantragung des Arbeitslosengeldes ist nicht möglich. Sie haben allerdings einen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn Sie die notwendige Anwartschaftszeit erfüllen. Diese beträgt in der Regel 12 Monate Versicherungspflichtverhältnis innerhalb einer zweijährigen Rahmenfrist.

Guten Tag,

ich plane mein Arbeitslosengeld 1 um ein Jahr verzögert zu beantragen, um die durch Eigenkündigung verursachte drei monatige Sperrfrist zu umgehen. (http://www.frag-einen-anwalt.de/Nachtraeglicher-Antrag-ALG-1-zur-Umgehung-der-Sperrfrist---f261555.html)

Im Zusammenhang hiermit bin ich auf SGB III §161 Abs. 1 Nr. 1 gestoßen:

"Der Anspruch auf Arbeitslosengeld erlischt mit der Entstehung eines neuen Anspruchs, ..."
(http://dejure.org/gesetze/SGB_III/161.html)

Ich mache mir nun Sorgen, dass dies bedeuten könnte, dass eine nachträgliche Beantragung des Arbeitslosengeldes nicht mehr möglich ist ("Anspruch erlischt"), wenn ich in der Zwischenzeit wieder eine Arbeit aufgenommen und beendet habe - also wieder arbeitslos werde ("Entstehung eines neuen Anspruchs").

Folgendes konkretes Szenario:

i) Ich werde arbeitslos am 1. Januar 2014 und habe mich ordnungsgemäß auch arbeitssuchend gemeldet.

ii) Ich nehme am 1. Juli 2014 wieder eine Arbeit auf und ...

iii) ... kündige dort wieder zum Ende November 2014

Frage:

Kann ich nun über ein Jahr später im Februar 2015 Anspruch auf das Arbeitslosengeld für Januar bis Juni 2014 geltend machen?

Viele Grüße und Danke im Voraus

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

einen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld hätten Sie erst dann, wenn Sie insbesondere die notwendige Anwartschaftszeit erfüllen. Diese beträgt in der Regel 12 Monate Versicherungspflichtverhältnis innerhalb einer zweijährigen Rahmenfrist.

Unter bestimmten Voraussetzungen ist zwar z. Zt. auch eine sog. „kurze" Anwartschaftszeit möglich. Auch diese setzt jedoch mindestens sechs Monate Versicherungspflichtverhältnis voraus.

In dem von Ihnen erwähnten Beispiel ist mithin kein neuer Anspruch auf Arbeitslosengeld entstanden, so daß der alte Anspruch nicht erlischt.

Eine rückwirkende Beantragung des Arbeitslosengeldes ist allerdings nicht möglich. Daher können Sie nachträglich für Januar bis Juni 2014 kein Arbeitslosengeld beantragen.

Wenn Sie im Februar 2015 Arbeitslosengeld beantragen, können Sie jedoch den gesamten alten Arbeitslosengeldanspruch (ohne Sperrzeitabzug) realisieren.

Mit freundlichen Grüßen

Vasel
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 27. Mai 2014 | 21:34

Guten Abend Herr Vasel,

Danke für die schnelle Antwort.

> In dem von Ihnen erwähnten Beispiel ist mithin kein neuer Anspruch auf Arbeitslosengeld entstanden, so daß der alte Anspruch nicht erlischt.

Bedeutet dies, dass wenn das Arbeitsverhältnis in (ii) statt fünf Monaten z.B. zwölf Monate währte, dass dann ein neuer Anspruch entsteht und ich dann nicht mehr auf das Geld für Jan bis Jun 2013 Anspruch erheben könnte?

> Eine rückwirkende Beantragung des Arbeitslosengeldes ist allerdings nicht möglich.

Mir ist unklar, was Sie unter einer "rückwirkenden Beantragung" verstehen, die nicht möglich ist - ich kann doch den Antrag auf Arbeitslosengeld 1 einreichen wann ich will im Rahmen der vier-jahres Frist und insofern effektiv "rückwirkend" das Geld beantragen?

> Wenn Sie im Februar 2015 Arbeitslosengeld beantragen, können Sie jedoch den gesamten alten Arbeitslosengeldanspruch (ohne Sperrzeitabzug) realisieren.

Heißt das, dass die Einreichung eines Antrages auf Arbeitslosengeldes nur möglich ist, wenn man gerade tatsächlich arbeitslos ist?

Vielen Dank und freundliche Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. Mai 2014 | 21:45

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

Ihre Nachfragen beantworte ich wie folgt:

1. Bedeutet dies, dass wenn das Arbeitsverhältnis in (ii) statt fünf Monaten z.B. zwölf Monate währte, dass dann ein neuer Anspruch entsteht und ich dann nicht mehr auf das Geld für Jan bis Jun 2013 Anspruch erheben könnte?

Ja, dann wäre ein neuer Anspruch entstanden und damit gem. § 161 SGB III der alte Anspruch erloschen.

2. Mir ist unklar, was Sie unter einer "rückwirkenden Beantragung" verstehen, die nicht möglich ist - ich kann doch den Antrag auf Arbeitslosengeld 1 einreichen wann ich will im Rahmen der vier-jahres Frist und insofern effektiv "rückwirkend" das Geld beantragen?

Sie erhalten Arbeitslosengeld immer frühestens ab dem Zeitpunkt, in welchem Sie den Antrag stellen.

3. Heißt das, dass die Einreichung eines Antrages auf Arbeitslosengeldes nur möglich ist, wenn man gerade tatsächlich arbeitslos ist?

Ja, Sie erhalten Arbeitslosengeld nur dann, wenn Sie arbeitslos sind. Sie müssen aktuell arbeitssuchend sein. Eine rückwirkende Beantragung ist daher nicht möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Vasel
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 13. Juni 2014 | 11:00

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