Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt beantworte:
Frage 1:
"Sie müsse sich bei allen Stellen die ihr angeboten werden bewerben.
Ist das korrekt ?"
Das ist korrekt.
Denn wenn sie bereits zu krank ist, um sich zu bewerben ist sie im System des ALG II falsch aufgehoben, da dieses für erwerbsfähige Arbeitslose angedacht ist.
Es wäre dann zu prüfen, ob Sie nicht in den Bereich des SGB XII (Sozialhilfe) einzuordnen wäre.
Frage 2:
"Wenn sie eine angebotene Stelle am Mittag nicht annimmt wird ihr die Leistung gekürzt oder gestrichen.
Ist das korrekt ?"
Halb korrekt.
Denn solange die Kinderbetreuung nicht sichergestellt ist, ist dieses ja rein praktisch nicht möglich.
In diesem Fall sind ihr Zeiten außerhalb der Betreuungszeit nicht zumutbar. Dies ergibt sich direkt aus § 10
I Nr. 3, Halbsatz 2 SGB II, der da lautet:
"Die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet, soweit die Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches oder auf sonstige Weise sichergestellt ist."
Dies sollte der Sachbearbeiterin eigentlich bekannt sein. Wenn nicht wäre dies traurig, da nach § 10
I Nr. 3, Halbsatz 3 SGB II "die zuständigen kommunalen Träger darauf hinwirken sollen, dass erwerbsfähigen Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird". dies geschieht ja dann offenbar aus Unkenntnis oder Mangel an Betreuungsplätzen nicht.
Sobald die Kinderbetreuung sichergestellt ist, hätte die Sachbearbeiterin dann recht mit der obigen Aussage.
Frage 3:
"Das Jobcenter geht nun sogar so weit und sagt ihr sie müsse wenn sie in Stuttgart oder München Arbeit angeboten bekommt diese annehmen und eben umziehen.
Sonst wird die Leistung gestrichen.
Frage 3: Ist das korrekt??"
In einem konkreten Fall kaum.
In der Theorie mag dies durchaus möglich sein.
In der konkret geschilderten Situation wird dies rein praktisch kaum durchführbar sein.
In jedem Falle wäre eine solche Aufforderung dann konkret anwaltlich zu überprüfen.
Frage 4:
"Gibt es Mittel und Wege die rechtlich standhalten damit sie ihren Sprachkurs und eine Ausbildung machen kann? Ohne dass Leistungen gestrichen werden?"
Ausbildung kaum, Sprachkurs möglich.
Ausbildungen auf Kosten des Leistungsträgers sind im Bereich von ALG II nicht vorgesehen. Hier müsste man in Zusammenschau mit der örtlichen Arbeitsagentur schauen, ob und welche Angebote es für ALG II Empfänger gibt und wie die Förderung während der Ausbildung konkret aussieht.
Bezüglich eines Sprachkurses wäre Eigeninitiative gefragt, um einen solchen Sprachkurs z.B. in die Eingliederungsvereinbarung aufzunehmen. Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe werden auf Antrag in der Regel vom Kostenbeitrag befreit. Dies ist vor dem besuch eines solchen Kurses abzuklären.
Denn ohne Sprachkurs und Ausbildung ist die frau auf dem Arbeitsmarkt ja nun völlig integrationsfern. Dies bedeutet, dass man erst einmal die Vermittlungshemmnisse beseitigen muss bevor man hier schon von Abgabe des Leistungsemfängers nach München oder Stuttgart träumt.
Bedenken Sie bitte, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.
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Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
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Diese Antwort ist vom 17.08.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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