Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund der von Ihnen mitgeteilten Informationen summarisch beantworte.
Ihre Vermutung ist richtig, gemäß § 127 Abs. 4 SGB III
, verlängert sich ein neuer Anspruch um die Restdauer eines alten Anspruches, wenn ab dem Zeitpunkt zu dem der alte Anspruch entstanden ist, noch keine vier Jahre vergangen sind.
Ihr "alter" Anspruch ist im Oktober 2003 mit Beginn der Arbeitslosigkeit entstanden und wurde nur zu einem geringen Teil (4 Tage) aufgebraucht. Durch den Bezug des Übergangsgeldes (Überbrückungsgeld ?!) wurde der Arbeitslosengeldanspruch ebenfalls nicht gemindert. So dass Ihnen bis vier Jahre nach Entstehung des alten Anspruches, also Oktober 2007, der Restanspruch zusteht.
Bitte beachten Sie, dass eine Online-Beratung nur eine erste Orientierung geben kann.
Mit freundlichen Grüßen
Christina Titgemeyer
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 11.04.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Das heißt im Klartext, dass ich keinen vollen Anspruch von 12 Monaten ALG habe??? Der Anspruch erlischt nach der Frist von 4 Jahren? Ín diesem Fall hätte ich insgesamt einen Anspruch von nur 8 Monaten, die restlichen 4 Monate sind weg????
Schon im Voraus danke.
Sehr geehrte Fragestellerin, wenn Sie im Oktober 2003 einen Anspruch auf zwölf Monate Arbeitslosengeld hatten und von diesem nur 4 Tage verbraucht haben, dann haben Sie, wenn Sie einen erneuten Arbeitlosengeldantrag innerhalb der Vier-Jahres-Frist stellen, auch einen Anspruch auf den vollen Restanspruch (zwölf Monate - vier Tage).
Der Restanspruch wird lediglich reduziert, wenn der Restanspruch mit einem neuen Anspruch zusammen, die Höchstdauer des für das Lebensalter zugeordneten Höchstdauer überschreitet.
Wenn ich Sie richtig verstanden haben, besteht bei Ihnen nur der Restanspruch. Ein neuer Anspruch könnte durch freiwillige Arbeitslosenversicherung während der Selbständigkeit entstanden sein. Dies ist bei Ihnen wohl aber nicht der Fall.
So dass eine Reduzierung des Restanspruches aus diesem Grund nicht in Frage kommt.
Sie sollte daher Ihre Unterlagen durch einen ortsansässigen Rechtsanwalt überprüfen lassen.
Des Weiteren sollten Sie vorsorglich Widerspruch bei der Agentur für Arbeit einlegen, falls in den nächsten Tagen die Widerspruchsfrist abläuft.
Mit freundlichen Grüßen
Christina Titgemeyer
Rechtsanwältin