Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich weise darauf hin, dass diese Beantwortung nur einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient. Bitte beachten Sie auch die Hinweise am Ende der Ausführung. Zu Ihren Fragen:
1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die Elternzeit nicht dazu führt, daß Ihr Arbeitsverhältnis endet, sondern Sie haben einen Anspruch darauf, zu den gleichen Bedingungen wie zu Beginn der Elternzeit Ihr Arbeit aufzunehmen. Sie haben nur keinen Anspruch darauf, auf den gleichen Arbeitsplatz beschäftigt zu werden; es reicht auf ein gleichwertiger Arbeitsplatz aus. D.h. es besteht die natürlich die Gefahr, daß Sie einen anderen - aber gleichwertigen - Arbeitsplatz erhalten.
2. Einen Anspruch des Arbeitsgebers, daß Sie die Elternzeit verlängern kennt das Gesetz nicht. Im Gegenteil: Bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes kann Elternzeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers genommen werden, d. h. auch dann, wenn zunächst nur Elternzeit für den Zweijahreszeitraum beantragt wird- Sie könnten sogar das dritte Jahr ohne Zustimmung des Arbeitgebers verlangen. Dies müssen Sie gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich anmelden. Die schriftliche Anmeldung der Elternzeit, die über den Zeitraum von 2 Jahren hinausgeht, muss erst 7 Wochen vor ihrem Beginn dem Arbeitgeber zugegangen sein.
Aber Sie können mit Zustimmung des Arbeitgebers einen Teil der Elternzeit bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes übertragen.
3. Falls Sie zum Ende der Elternzeit kündigen wollen, ist eine Sonderkündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten.
4. Während der Elternzeit kann die Arbeitgeberseite grundsätzlich keine Kündigung aussprechen. Für eine Kündigung nach dem Ende der Elternzeit gelten dann die normalen Gesetze, d.h. man kann Ihnen nur aus betriebsbedingten, verhaltensbedingten und personenbedingten Gründen kündigen. Hier gelten aber die normalen Regelungen.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht
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Hinweis
Die vorstehende Beantwortung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Die von mir gegebene Antwort ist eine überblicksartige Beantwortung. Außerdem ist die Beantwortung der Antwort auch abhängig von der Höhe des gebotenen Honorars und kann - insbesondere in den Fällen, in denen die notwendigen Unterlagen (z.B. Verträge, Versicherungsbedingungen, Gerichtsurteile, Schreiben von Dritten) nicht vorlagen - eine Beratung durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzen.