Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Zunächst haben Sie nach Ablauf der Elternzeit und Auslaufen des Elterngeldes natürlich erst einmal einen ganz normalen Anspruch gegen Ihren Arbeitgeber auf Weiterbeschäftigung und Lohnzahlung, das Arbeitsverhältnis besteht also wie gehabt erst einmal weiter.
Das von Ihnen angesprochene Überbrückungsgeld würde nur dann zum Tragen kommen, wenn Sie sich aus einer Arbeitslosigkeit heraus selbstständig machen, also eine Existenzgründung vornehmen würden, wobei es grundsätzlich reicht, zumindest einen Tag arbeitslos gemeldet gewesen zu sein. Inzwischen heißt dieser seitens des Arbeitsamtes für eine solche Existenzgründung gewährte Zuschuss aber nicht mehr Überbrückungsgeld, sondern Gründungszuschuss gemäß § 57 SGB III
. Fördervoraussetzung ist im Wesentlichen ein Restanspruch auf ALG I von 90 Tagen.
Für den Fall, dass Sie sich nicht selbstständig machen wollen und das derzeitige, wie eingangs aufgezeigt fortbestehende Arbeitsverhältnis nach Rückkehr aus der Elternzeit gekündigt werden würde, wirkt sich die vorherige Elternzeit auch nicht nachteilig auf das Ihnen dann zustehende ALG I aus. Auf dieses hätten Sie dann jedenfalls nach Ihren Angaben Anspruch und müssten sich daher auch nicht auf Hartz IV verweisen lassen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Ansonsten wünsche ich noch einen schönen Tag und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 03.11.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für IHre Antwort aber was mache ich denn jetzt am besten?
1. bin ich noch nicht arbeitslos weil man AG mich nicht kündigen will.
2. Läuft mein Elterngeld diesen Monat aus und ab Dezember bekommen ich nur noch Kindergeld.
3. Kann es sein das der Kammtermin erst nächstes Jahr ansteht. WElches Geld steht mir bis dahin zu?
Ich befinde mich sozusagen in einer Grauzone. Kann ich jetzt schon ALG 1 auf Darlehensweise beantragen? Ich denke das Vertrauensverhältnis zwischen meinem AG und mir ist soweit zerstört das das Gericht das Arbeitsverhältnis auflösen wird.
Ich befinde mich in einer Zwickmühle
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
gern beantworte ich Ihre Nachfrage noch wie folgt:
Solange Sie noch nicht arbeitslos sind, erhalten Sie vom Arbeitgeber ganz normal Ihr Gehalt weiter, sobald das Elterngeld ausgelaufen ist, also auch unabhängig von dem laufenden Gerichtsverfahren (bzw. bis zur eventuell dort eintretenden Auflösung des Arbeitsverhältnisses). Denn wie schon erwähnt läuft das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Elternzeit erst einmal ganz normal weiter, so dass Sie gegenwärtig aus diesem Grund noch kein ALG I, auch nicht darlehensweise, beantragen können, sondern sich weiterhin an Ihren Arbeitgeber zwecks Lohnzahlung halten müssen. Erst wenn anderenfalls das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Elternzeit durch Kündigung enden sollte oder in dem laufenden Gerichtsverfahren zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgelöst werden würde, hätten Sie ab dann natürlich einen Anspruch auf ALG I. Sie sind also so oder so nach Auslaufen des Elterngeldes weiterhin abgesichert.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt