Sehr geehrte Ratsuchende,
da Sie zur Zeit der Geburt des Kindes die Alleinsorge haben, erhält das Kind Ihren Nachnamen als Name. Das folgt auch § 1617a Abs.1 BGB.
Zitat:
(1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, so erhält das Kind den Namen, den dieser Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt.
Das Kind könnte zwar auch den Namen des Vaters erhalten, wenn dieser zustimmt. Aber auch das ist allein von Ihrer Erklärung abhängig. Wollen Sie dieses nicht, bleibt es bei der gesetzlichen Regelung, wie oben zitiert.
Die Kinder können daher unterschiedliche Nachnamen haben.
Auch nach § 1617 Abs. 1 BGB gilt dann nichts anderes.
Zitat:
(1) 1Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die Sorge gemeinsam zu, so bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen, den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes. 2Eine nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden. 3Die Bestimmung der Eltern gilt auch für ihre weiteren Kinder.
Danach gilt ein gewählter Name für das erste Kind auch für Geschwisterkinder, aber nur wenn die gemeinsame elterliche Sorge besteht.
Haben Sie für das zweite Kind die Alleinsorge, gilt das eingangs Gesagte.
Das Kind trägt Ihren Namen auch mit der Folge, dass die Geschwister unterschiedliche Namen tragen, aber nur dann, wenn zum Zeitpunkt der Geburt keine gemeinsame elterliche Sorge besteht.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle