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Nachname kind

| 14. Juli 2024 13:12 |
Preis: 45,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von


19:37

Ich bekomme das zweite Kind mit meinem Partner, wir sind nicht verheiratet. Für unser erstes Kind haben wir das gemeinsame Sorgerecht und unser Kind trägt den Nachnamen des Vaters.
Für unser zweites Kind haben wir noch nicht das gemeinsame Sorgerecht (nur die Vaterschaft ist anerkannt) und wir wollen dem zweiten Kind meinen Nachnamen geben. Ist das möglich? Können wir das zumindest versuchen?
Viele Grüße

14. Juli 2024 | 13:45

Antwort

von


(2982)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
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Sehr geehrte Ratsuchende,

da Sie zur Zeit der Geburt des Kindes die Alleinsorge haben, erhält das Kind Ihren Nachnamen als Name. Das folgt auch § 1617a Abs.1 BGB.

Zitat:

(1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, so erhält das Kind den Namen, den dieser Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt.

Das Kind könnte zwar auch den Namen des Vaters erhalten, wenn dieser zustimmt. Aber auch das ist allein von Ihrer Erklärung abhängig. Wollen Sie dieses nicht, bleibt es bei der gesetzlichen Regelung, wie oben zitiert.

Die Kinder können daher unterschiedliche Nachnamen haben.

Auch nach § 1617 Abs. 1 BGB gilt dann nichts anderes.

Zitat:

(1) 1Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die Sorge gemeinsam zu, so bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen, den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes. 2Eine nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden. 3Die Bestimmung der Eltern gilt auch für ihre weiteren Kinder.


Danach gilt ein gewählter Name für das erste Kind auch für Geschwisterkinder, aber nur wenn die gemeinsame elterliche Sorge besteht.

Haben Sie für das zweite Kind die Alleinsorge, gilt das eingangs Gesagte.

Das Kind trägt Ihren Namen auch mit der Folge, dass die Geschwister unterschiedliche Namen tragen, aber nur dann, wenn zum Zeitpunkt der Geburt keine gemeinsame elterliche Sorge besteht.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 14. Juli 2024 | 14:58

Vielen Dank. Eigentlich wollen wir uns gerne das Sorgerecht teilen , wir wären allerdings bereit für unseren Wunschnamen die Sorgerechtsaufteilung erst später zu beantragen. Müssen wir dann bei Aufteilung der Sorge (zum Beispiel 6 Monate nach Geburt) den Nachnamen ändern? Oder können beide Kinder auch dann bei geteiltem Sorgerecht unterschiedliche Nachnamen haben?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 14. Juli 2024 | 19:37

Sehr geehrte Ratsuchende,

beide Kinder können die unterschiedlichen Nachnamen behalten, auch wenn nach der Geburt des Kindes die gemeinsame Sorge begründet wird.

Hier gilt § 1617b BGB

Zitat:
(1) Wird eine gemeinsame Sorge der Eltern erst begründet, wenn das Kind bereits einen Namen führt, so kann der Name des Kindes binnen drei Monaten nach der Begründung der gemeinsamen Sorge neu bestimmt werden. Die Frist endet, wenn ein Elternteil bei Begründung der gemeinsamen Sorge seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hat, nicht vor Ablauf eines Monats nach Rückkehr in das Inland. Hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, so ist die Bestimmung nur wirksam, wenn es sich der Bestimmung anschließt. § 1617 Abs. 1 und § 1617c Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 3 gelten entsprechend.


Diese Vorschrift ist eine Kannvorschrift. Sie können den Namen des Kindes ändern, müssen es aber nicht.

Deswegen bleiben die beiden unterschiedlichen Namen der Kinder erhalten, wenn Sie und Ihr Partner, wie beabsichtigt, von der Namensänderung keinen Gebrauch machen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle

Bewertung des Fragestellers 16. Juli 2024 | 15:33

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