Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Die Löschung der Sicherungshypothek erfolgt grundsätzlich durch Bewilligung des Gläubigers (§19 GBO
).
Hier ist die Gläubiger bereits im Register gelöscht und kann somit nicht mehr zustimmen.
Stellt sich nach der Registerlöschung nachträglich das Vorhandensein von Vermögensgegenständen heraus, die im Rahmen des Löschungsverfahrens übersehen wurden, wie eine im Grundbuch eingetragene Rechtsposition, dann bedarf es einer erneuten Mitwirkung des gelöschten Rechtsträgers. In diesem Fall findet gem. § 66 Abs. 5 GmbHG
eine Nachtragsliquidation statt.
Wenn sich ergibt, dass die Rechtsposition der Eintragung wertlos ist, ist dass Gründlich gemäß §22 GBO
zu berichtigen.
Da die Angelegenheit durchaus in tatsächlichem Umfang zu prüfen ist, sollten Sie weitere anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für die Antwort ! Diese ist für mich jedoch nicht ganz klar - deshalb auch diese Fragestellung - , da Hypotheken ( im Gegensatz zu eingetragenen Grundschulden ) grundsätzlich an Forderungen gebunden sind.
Die Forderungen ist aber mit der Beendigung des Insolvenzverfahrens ( Restschuldbefreiung des Schuldners ) erloschen.
Andere Gläubiger ( mit eingetragenen Zwangssicherungshypotheken ) haben
unaufgefordert, nach der Restschuldbefreiung, eine Löschungsbewilligung erteilt.
Wie bereits gesagt, ist bei einer wertlosen Forderung - also wie von Ihnen schildert - eine Berichtigung des Gründliches notwendig. Sie müssen die Unterlagen vorlegen, eine Zustimmung ist hiefür nicht mehr durch den eingetragenen Gläubiger erforderlich.