Frage: Warum darf ein nach § 2005 BGB
unbeschränkt haftender Erbe nach § 2013 BGB
keine Nachlass-Verwaltung mehr beantragen?
Wenn der Erbe keine Nachlassverwaltung mehr beantragen kann, muss (kann) er dann in positiver Kenntnis der Nachlass-Insolvenz nach InsO § 316
und § 317
dennoch einen Antrag auf Eröffnung des Nachlass-Insolvenz-Verfahrens stellen ?
Kann er diesen Inso-Antrag auch dann noch stellen, wenn er die Frist (unverzüglich nach Bekanntwerden der Insolvenz) bereits Monate überschritten hat ?
Wenn der Erbe bereits unbeschränkt haftet, welchen Sinn sollte es für ihn machen noch ein Nachlass-Insolvenz-Verfahren zu beantragen ?
§ 2013 BGB
regelt einen Folge einer kraft Gesetzes eintretenden Verwirkung.
Ein Nachlaßinsolvenzverfahren (N-IV) kann der Erbe noch beantragen (§316 Abs. 1 2. Fall InsO
). Dann hat dieses Verfahren nicht den Zweck die Haftung des Erben für die Nachlaßverbindlichkeiten zu beschränken, sondern nur den Zweck, den Nachlaß zur Befriedigung der Gläubiger zu verwenden.
Die Eröffnung der N-IV ist ohne zeitliche Beschränkung alos auch noch Jahre nach dem Erbfall zulässig. Das Antragsrecht der Gläubiger ist aber auf 2 Jahre nach Erbschaftsannahme beschränkt (§319 InsO
)
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt Klaus Wille
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Rechtsanwalt Klaus Wille
Rückfrage vom Fragesteller4. November 2004 | 22:20
Guten Abend,
vielen Dank für Ihre Bewertung. Würden Sie einem unbeschränkt haftenden €-Millionär noch die Chance geben, sich auf die Nachlass-Insolvenz des Erbfalles zurück zu ziehen oder würden sie gegen den persönlich haftenden Erben direkt zugreifen ?
Frage auch, warum sich der Gesetzgeber in Bezug auf § 2013 BGB
auf eine kraft Gesetz eingetretene Bewirkung beruft. Was macht es für einen Sinn, in diesem Falle dem Erben das Recht auf Antrag zur Nachlass-Verwaltung zu nehmen ?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt4. November 2004 | 22:38
Natürlich haben Sie das Recht gegen einen Millionäre vorzugehen.
Zur letzten Frage: Dies ist eine gute Frage! Trotz allem ist das Gesetz so.