Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:
Nachdem Ihre Mutter die Erbschaft nach Ihrer Großmutter ausgeschlagen hat, fällt diese im vollem Umfange Ihnen an. Dies ergibt sich aus § 1953 Abs. 2 BGB
, wonach bei Auschlagung die Erbschaft demjenigen anfällt, welcher als Erbe berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte. Der Anfall der Erbschaft gilt dabei als mit dem Erbfall erfolgt.
Die Erbschaft Ihrer Mutter schlagen Sie bitte aus, da nach Ihren eigenen Angaben der Nachlass Ihrer Mutter überschuldet ist. Bitte beachten Sie hierzu, dass die Ausschlagungsfrist sechs Wochen beträgt, § 1944 Abs. 1 BGB
. Der Fristbeginn ist in § 1944 Abs. 2 BGB
geregelt. Da Ihre Mutter erst vor wenigen Tagen verstorben ist, ist danach also besondere Eile nicht geboten. Dennoch sollten Sie hier nicht allzuviel Zeit verstreichen lassen und bis zum letzten Tag warten. Wenn Sie die Erbschaft Ihrer Mutter ausschlagen, haben Sie vom Sozialamt nichts zu befürchten.
Ich hoffe, ich habe Ihnen weiterhelfen können. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne im Rahmen der Nachfragefunktion noch zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Achim Schroers
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 16.12.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank erst einmal für ihr Antwort.Eine Frage noch:Ich habe dem Nachlassgericht die von meiner Mutter am 5.10.2005 geschriebene Ausschlagung der Erbschaft meiner Oma aufgrund der schweren Krankheit meiner Mutter bisher noch nicht migeteilt bzw. das Erbe meiner Oma beantragt. Habe ich jetzt gegen die 6 Wochen Ausschlagungsfrist verstossen?und was kann ich tun.
Sehr geehrter Fragesteller,
eine Antwort auf Ihre Nachfrage habe ich Ihnen soeben mit gesonderter Mail zukommen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Achim Schroers
Rechtsanwalt