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Kostenlose Einschätzung startenich möchte Ihre Fragen anhand des dargestellten Sachverhaltes und des ausgelobten Einsatzes wie folgt im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung auch vor dem Hintergrund des Einsatzes wie folgt beantworten:
1. Alleinerbin auf Grund gesetzlicher Erbfolge ist die Tochter Ihres Bruders geworden, da diese als Erbin erster Ordnung Ihre Eltern als Erben zweiter Ordnung ausschließt(§1930 BGB). Sie tritt damit vollständig in alle Rechte und Pflichten Ihres verstorbenen Bruder ein. Schlägt Sie das Erbe aus, gelangen die von Ihr ausgeschlossenen Erben zur Erbfolge, d.h. zunächst Ihre Eltern, sofern beide noch leben, ansonsten an Stelle dieser die Kinder, also Sie und Ihre Geschwister. Dies immer weiter bis einer der Erben das Erbe nicht ausschlägt und damit annimmt, letztlich wäre dann Erbe der deutsche Staat, regelmäßig das Bundesland in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Das Nachlassgericht kann entweder von Amts wegen oder auf Antrag eine Nachlasspflegschaft oder ein Nachlassinsolvenzverfahren anordnen.Im Rahmen dieser Verfahren werden dann auch etwaige Mietverhältnisse oder ähnliches abgewickelt.
2. Leider teilen Sie nicht mit, wen Sie mit "wie bekommen "wir" Mitteilungen oder Nachricht" meinen. Das Nachlassgericht informiert alle Beteiligten von Amts wegen, allerdings sind Sie wenn nicht doch noch eine Erbschaft anfällt, nicht Beteiligter, es sei denn Sie sind bspw. der Vermieter der Wohnung des Erblassers.
Regelmäßig dauern Nachlasspflegschaften sehr lange, je nach Anzahl der Erben die ausschlagen und der zu erledigenden und abzuwickelnden Aufgaben des Nachlasspflegers.
3.Bei einer Lebensversicherung bei der Ihre Mutter als einzige Bezugsberechtigte angegeben ist, handelt es sich um eine Schenkung auf den Todeszeitpunkt, so dass die Summe nicht in die Erbmasse fällt. Ist diese Bezugsberechtigung unwiderruflich wird die Versicherung direkt an Ihre Mutter ausbezahlen, besteht die Möglichkeit des Widerrufs, so können die Erben die Bezugsperson widerrufen, zumindest solange bis diese von der "Schenkung" Kenntnis erlangt hat, also regelmäßig bis die Versicherung diese angeschrieben hat,deswegen wäre dringend erfoderlich die Versicherung umgehend anzuschreiben um das Widerrufsrecht zu vernichten.
Die Summe aus der Lebensversicherung haftet auch nicht für die Nachlassschulden, da sie nicht zum Nachlass gehört.
Wie Sie sehen handelt es sich um einen sehr komplexen Vorgang, vorstehendes soll nur eine erst rechtliche Einordnung sein, die eine profunde Beratung unter Vorliegen aller Unterlagen und Begleitung des Abwicklungsprozesses nicht ersetzen kann. Sollten Sie an einer weiteren Betreuung Interesse haben, können Sie sich gerne an mich unter Haberbosch@erbfall.eu wenden.