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Nachlasspflegschaft

| 21. Oktober 2015 14:47 |
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Familienrecht


Beantwortet von


Sehr geehrte Damen und Herren,

Am 19.4.2011 hatte ich meiner Stiefmutter (= 2. Ehefrau meines Vaters) ein Darlehen zur Verfügung gestellt. Das Darlehen war zinslos vereinbart, mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende. Eine Regelung über die Verzinsung nach Fälligkeit wurde nicht getroffen.

Am 8.4.2013 verstarb meine Stiefmutter. Da weder ein Testament vorlag, noch es weitere Verwandte gab, konnten keine Erben ermittelt werden. Daher wurde vom zuständigen Amtsgericht ein Nachlasspfleger am 29.5.2013 bestellt. Das Darlehen wurde gegenüber dem Nachlasspfleger am 14.7.2013 gekündigt. Gemäß Darlehensvertrag war das Darlehen somit am 31.10.2013 zur Rückzahlung fällig.

Im Nachlassvermögen befand sich eine Immobilie, deren Verwertung sich bis Mitte 2015 hinzog. Nach der Verwertung hat der Nachlasspfleger den Darlehensbetrag am 7.10.2015 zurückbezahlt, allerdings ohne Zinsen. Der Nachlasspfleger lehnt die Zahlung von Zinsen ab ohne dies weiter zu begründen. Weiteres Vermögen, aus den denen die Zinsen beglichen werden können, ist grundsätzlich noch vorhanden.

Frage: Ist das Darlehen ab dem Fälligkeitstermin ( = 1.11.2013) nicht mit dem gesetzlichen Zins (4 %) zu verzinsen und ist dies nicht aus dem vorhandenen Nachlassvermögen zu begleichen, so wie es aus auch ohne Sterbefall bei Verzug zu berechnen gewesen wäre ?

Vielen Dank !

21. Oktober 2015 | 16:46

Antwort

von


(2984)
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26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
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Sehr geehrter Ratsuchender,

grundsätzlich stellen Sie schon zutreffend darauf ab, dass die Darlehensrückzahlung am 01.11.2013 fällig gewesen ist.

Dabei gehe ich nach Ihrer Darstellung davon aus, dass nicht nur einfach gekündigt wurde, sondern damit verbunden auch zur Zahlung aufgefordert worden ist.

Damit ist eine Voraussetzung für einen Verzugseintritt gegeben

Zu berücksichtigen ist aber, dass der Nachlasspfleger unter Umständen nicht früher den Betrag an Sie zahlen konnte, weil dieser erst nach dem Verkauf der Immobilie zur Verfügung stand. Dann steht dem Verzugseintritt und der Zahlung der Zinsen entgegen, dass keine Möglichkeit der Zahlung bestand, also auch die verspätete Zahlung nicht zu vertreten war.

Das ist hier gesondert zu prüfen.

In erster Linie dient die Nachlasspflegschaft dazu, den Nachlass zu erhalten. Um wirtschaftlichen Schaden zu vermeiden können auch Nachlassverbindlichkeiten, so wie in Ihrem Fall, beglichen werden. Unter Umständen war aber bei Fälligkeit eine Zahlung gar nicht möglich, so dass dann auch ein Verzug ausscheiden könnte.

Ich rate Ihnen, den Nachlasspfleger um Erläuterung zu bitten, warum keine Verzinsung erfolgt ist. Dann haben Sie Grundlage für ein mögliches weiteres Vorgehen und der weitergehenden Prüfung.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg


Rückfrage vom Fragesteller 21. Oktober 2015 | 18:13

Vielen Dank. D.h. solange keine Mittel zur Zahlung zur Verfügung stehen, tritt trotz Fälligkeit des Darlehens keine Verzug ein ?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 21. Oktober 2015 | 18:40

Sehr geehrter Ratsuchender,

ganz so ist es nicht.

Es kommt generell bei Verzugseintritt darauf nicht darauf, an ob Geld vorhanden ist oder nicht.

Dieser Fall ist aber wegen der Nachlasspflegschaft besonders zu beurteilen. Da die Nachlasspflegschaft den Nachlass eigentlich erhalten soll, könnte der Nachlasspfleger nicht in der Lage gewesen sein Zahlungen bei Fälligkeit vorzunehmen. Dann könnte im Falle einer streitigen Auseinandersetzung der Standpunkt vertreten werden, dass zu Gunsten des Nachlasses kein Verzug eingetreten ist.

Auf diese Möglichkeit wollte ich Sie hinweisen. Das ist natürlich genau zu prüfen und deswegen sollten Sie sich die Nichtzahlung ersteinmal erläutern lassen. Dann kann das weitere Vorgehen geprüft werden und zudem die Aussichten besser beurteilt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg

Bewertung des Fragestellers 21. Oktober 2015 | 19:24

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