Sehr geehrter Ratsuchender,
grundsätzlich stellen Sie schon zutreffend darauf ab, dass die Darlehensrückzahlung am 01.11.2013 fällig gewesen ist.
Dabei gehe ich nach Ihrer Darstellung davon aus, dass nicht nur einfach gekündigt wurde, sondern damit verbunden auch zur Zahlung aufgefordert worden ist.
Damit ist eine Voraussetzung für einen Verzugseintritt gegeben
Zu berücksichtigen ist aber, dass der Nachlasspfleger unter Umständen nicht früher den Betrag an Sie zahlen konnte, weil dieser erst nach dem Verkauf der Immobilie zur Verfügung stand. Dann steht dem Verzugseintritt und der Zahlung der Zinsen entgegen, dass keine Möglichkeit der Zahlung bestand, also auch die verspätete Zahlung nicht zu vertreten war.
Das ist hier gesondert zu prüfen.
In erster Linie dient die Nachlasspflegschaft dazu, den Nachlass zu erhalten. Um wirtschaftlichen Schaden zu vermeiden können auch Nachlassverbindlichkeiten, so wie in Ihrem Fall, beglichen werden. Unter Umständen war aber bei Fälligkeit eine Zahlung gar nicht möglich, so dass dann auch ein Verzug ausscheiden könnte.
Ich rate Ihnen, den Nachlasspfleger um Erläuterung zu bitten, warum keine Verzinsung erfolgt ist. Dann haben Sie Grundlage für ein mögliches weiteres Vorgehen und der weitergehenden Prüfung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Vielen Dank. D.h. solange keine Mittel zur Zahlung zur Verfügung stehen, tritt trotz Fälligkeit des Darlehens keine Verzug ein ?
Sehr geehrter Ratsuchender,
ganz so ist es nicht.
Es kommt generell bei Verzugseintritt darauf nicht darauf, an ob Geld vorhanden ist oder nicht.
Dieser Fall ist aber wegen der Nachlasspflegschaft besonders zu beurteilen. Da die Nachlasspflegschaft den Nachlass eigentlich erhalten soll, könnte der Nachlasspfleger nicht in der Lage gewesen sein Zahlungen bei Fälligkeit vorzunehmen. Dann könnte im Falle einer streitigen Auseinandersetzung der Standpunkt vertreten werden, dass zu Gunsten des Nachlasses kein Verzug eingetreten ist.
Auf diese Möglichkeit wollte ich Sie hinweisen. Das ist natürlich genau zu prüfen und deswegen sollten Sie sich die Nichtzahlung ersteinmal erläutern lassen. Dann kann das weitere Vorgehen geprüft werden und zudem die Aussichten besser beurteilt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg