Sehr geehrte Fragenstellerin,
antworten Sie dem Insolvenzverwalter doch erst einmal mit OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 10.10.2011 - 13 U 90/11
, BeckRS 2011, 26754
:
"OLG Frankfurt a. M.: Keine Insolvenzanfechtung bei unwiderruflichem Bezugsrecht aus Lebensversicherung
InsO § 134
Wird bei einer Lebensversicherung im Todesfall des Ehegatten, mit dem der Versicherte im Zeitpunkt seines Todes verheiratet ist, das Bezugsrecht unwiderruflich eingeräumt, ist diese Bezugsberechtigung insolvenzanfechtungsrechtlich fest. (Leitsatz des Gerichts)
... Ist indessen die unentgeltlich zugewandte Bezugsberechtigung eine unwiderrufliche, so ist diese nur anfechtbar, wenn die unentgeltliche Leistung in den letzten vier Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurde (§ 134 I a. E. InsO
). "
Das setzt aber zum einen die Unwiderruflichkeit, zum anderen den Ablauf von 4 Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraus.
Ansonsten wäre eine konnexe Gegenleistung nur eine, die unmittelbar für die Einräumung des Bezugsberechtigung erbracht wurde. Da Lebensversicherungen in der Regel unentgeltlich eingeräumt werden, wird eine dahingehender Nachweis sehr schwer und der Richter ist sehr frei in seiner Beweiswürdigung.
Man kann natürlich versuchen darzulegen, welche vermögenswerten Leistungen man im Gegenzug für die Bestellung als Bezugsberechtigter erbracht hat. "Normale", während der Ehe erbrachte Hilfsleistungen dürften aber hierfür nicht ausreichen, wenn sie nicht deutlich aus dem Rahmen des Üblichen herausragen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Saeger
- Rechtsanwalt -
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