Sehr geehrter Fragesteller,
in Betracht kämen Pflichtteilsansprüche gegenüber Erben Ihres verstorbenen Vaters. Da dieser jedoch zu DDR-Zeiten verstarb, d.h. vor dem 3.10.1990, sind die erbrechtlichen Regelungen des DDR-Rechts anzuwenden. Nach diesem hätten die Kinder nur ausnahmsweise Anspruch auf den Pflichtteil gehabt, wenn sie zum Zeitpunkt des Erbfalls gegenüber dem Erblasser unterhaltsberechtigt gewesen wären.
Aber auch nach den erbrechtlichen Regelungen des BGB wären Pflichtteilsansprüche inzwischen wahrscheinlich verjährt.
Entscheidend ist Ihre Kenntnis von den maßgeblichen Umständen: Pflichtteilsansprüche verjähren gem. § 2332 BGB
"in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Pflichtteilsberechtigte (also Sie) von dem Eintritt des Erbfalls UND von der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 30 Jahren von dem Eintritt des Erbfalls an."
Pflichtteilsansprüche gegenüber Ihrer Stiefmutter kommen nicht in Betracht, da Sie kein Abkömmling sind.
Die Anfechtung des Testaments Ihres verstorbenen Vaters ist grundsätzlich noch möglich (Verjährung: 30 Jahre).
ABER - Voraussetzung ist:
1. Das Bestehen eines Anfechtungsgrundes
und
2. Die Anfrechtung kann grds. nur binnen Jahresfrist erfolgen.
Die Frist beginnt gem. § 2082 "mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. ...".
Haben Sie (erst) innerhalb des letzten Jahres (2005) von den Erbfall betreffenden Umständen Kenntnis erlangt? Das wäre möglich, erscheint mir aber nach so langer Zeit unwahrscheinlich.
Ich bedauere, Ihnen keine günstigere Auskunft geben zu können.
Bitte beachten Sie, daß ich Ihre Anfrage nur nach Ihren Angaben und im Rahmen Ihres Einsatzes beantworten konnte. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Wolfrum
Rechtsanwalt
Vielen Dank für ihre Antwort.
Leider habe ich dies schon erwartet,das ich und meine 3 Geschwister somit regelrecht"enterbt" worden sind.
Geboren wurde ich 1944,also damals gesamtdeutschland,jedoch gelebt habe ich bzw. mein Vater in der damaligen DDR!
Sollte es jedoch noch irgendwelche möglichkeiten eines Einspruches geben,so bitte ich sie,mir eine dementsprechende Antwort zu geben!
Welch könnte eventuell ein Anfechtungsgrund sein???
MfG
Anfechtungsgründe stellen im wesentlichen solche Umstände dar, die die freie Willensentscheidung des Erblassers bei Errichtung des Testaments negativ beeinflußt haben.
Bspw.: Täuschung, Drohung, Unkenntnis (auch von zukünftigen Ereignissen), Psychische Krankheit etc.
In dem Fall des Übergehens eines Abkömmlinge(Lösung nach BGB):
Eine letztwillige Verfügung kann angefochten werden, wenn der Erblasser Sie als pflichtteilsberechtigten Sohn übergangen hat, weil ihm Ihre Existenz bei Errichtung der letztwilligen Verfügung nicht bekannt war oder Sie erst nach Errichtung der Vergügung geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden sind.
Ich gehe nach Ihren Angaben davon aus, daß Sie in der ehemaligen DDR geboren sind. Die maßgeblichen Grundstücke gehörten allein Ihrem Vater.