Sehr geehrter Mandant,
gerne möchte ich Ihnen Ihre Fragestellung wie folgt beantworten:
Sie schreiben, dass Ihr Vater verstorben ist, ohne ein Testament aufgesetzt zu haben. Damit gilt die gesetzliche Erbfolge nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).
Da Sie das einzige Kind Ihres Vaters sind und kein Ehepartner existiert, erben Sie gemäß § 1924 Abs. 1 BGB alleine.
Daran ändert es auch nichts, dass Sie noch eine Tante, Cousinen und Cousins haben. Durch Ihren engen Verwandtschaftsgrad (Sohn), sind Sie in der vorliegenden Konstellation Alleinerbe.
Auch Ihre Krankheit und persönliche Vergangenheit ändern nichts an diesem Umstand. Es gibt insoweit keine Überprüfung des Gesetzgebers darauf, ob ein Erbe es "verdient", Erbe zu sein.
Soweit Sie einen Treuhänder ansprechen, gehe ich davon aus, dass es sich um einen Nachlasspfleger handeln dürfte. Dieser kann auf Antrag vom Nachlassgericht bestellt werden, was eventuell Ihre Tante veranlasst haben mag.
Es kann nun allenfalls in Frage kommen, Sie bezüglich des Erbes und Ihrer Verfügungsgewalt darüber unter eine Form der rechtlichen Betreuung zu stellen. Ob dies allerdings Erfolg hat, sehe ich fraglich. Zumindest ist dies letztendlich eine Frage der Entscheidung des Einzelfalls, die auf einer medizinischen Einschätzung beruht.
Sollte ein solches Verfahren dennoch gegen Sie angestrengt werden und erfolgreich verlaufen, würde ein Betreuer für Sie das geerbte Vermögen verwalten und dabei in Ihrem besten Interesse handeln müssen. Eine Abgabe an Dritte scheidet also klar aus.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin