Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Soweit die Gegenseite behauptet, dass die Verrechnung des Kindergeldes bei einer Unterhaltshöhe von 100% unterbleiben soll, gibt es eine Rechtslage wieder, die in der Zeit vom 01.01.2001 bis 31.12.2007 bestand. Der Gesetzgeber hat damals den § 1612b V BGB
abgeändert mit dem Hintergedanken, das Existenzminimum des Kindes zu sichern.
Nach der Rechtslage ab 01.01.2008 ist das Kindergeld in den Tabellenbeträgen nicht enthalten. und wird dem Kind unterhaltsrechtlich zugewiesen. Das Kindergeld ist bedarfsdeckend heranzuziehen, mit der Folge, dass es, hälftig vom Unterhalt abzuziehen ist.
Meiner Ansicht nach liegt das Problem im 2006 geschlossenen Vergleich, der die bis 2007 geltende Rechtslage (siehe oben) wiedergibt. Gewöhlich wird in Unterhaltsvergleichen der Zahlbetrag widergegeben. Die Düsseldorfer Tabelle vom 01.07.2005, welche auf den Vergleich anzuwenden war geht von einem Tabellenbetrag von 247 EUR bei 100% in der zweiten Alterstufe aus. Soweit der vergleich als Zahlbetrag den Tabellenbetrag ohne Abzug des Kindergelds auswirft, ist das Nachforderungsbegehren der Gegenseite leider korrekt, da Sie den Abzug des Kindergelds im Vergleich nicht vereinbart haben und sich der Abzug auch nicht durch den im Vergleich ausgeworfenen Zahlbetrag ergibt.
Da sich die Rechtslage nach Abschluss des Vergleiches geändert hat, besteht die Möglichkeit den Vergleich durch einen Antrag beim Familiengericht zukünftig abzuändern dahingehend, dass das Kindergeld nunmehr berücksichtigt wird.
Da Sie formell mit der Zahlung eines Teiles des Unterhalts in Verzug sind, stand es der Gegenseite frei, Sie durch einen Anwalt anmahnen zu lassen. Als Teil des Verzugsschadens müssen Sie daher die Kosten (0,3 Gebühr) des Abwalts tragen.
Ich hoffe Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick verschafft zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt
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