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Nachehelicher Unterhalt im Zusammenhang mit § 1582 BGB

12. August 2006 20:31 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo, Sehr geehrte Damen u. Herren, nach 20 Ehejahren,davon ca.16 Jahre durch Alkoholmißbrauch der Unterhaltsberechtigten katastrophal, wird die kinderlose Ehe geschieden.Es besteht,da §1549(2)BGB(Alkoholmißbrauch) beim Vergleich unberücksichtigt bleibt,Unterhaltsanspruch der Exehefrau nach §§ 1569,1571,1576 BGB .Der U.H.Verpflichtete heiratete erneut.Da die jetzige Ehefrau arbeitsfähig war,hatte sie keinen U.H.Anspruch.Nach 3 Ehejahren,sie steht im 59 Lebensjahr,erkrankt sie plötzlich an schwerster rheumatischer Arthrits und wird auf Dauer arbeitsun-fähig u.50% GdB.Damit entstand für sie ein U.H.Anspr. nach §§
1569,1571?,1572,1576 BGB.Die gesunde Exehefrau hat nach §1582 BGB jedoch in der Rangfolge Vorrang.Bedeutet das,daß die jetzige
Ehefrau,obwohl nach obigen §§ U.H.berechtigt, keinerlei finanzi-ellen Anspruch hat,auch keinen für Sonderbedarf zur Linderung der schweren Krankheit und am Ende leer ausgeht? Der U.H.der Ex
ehefrau beträgt derzeit 883 Euro plus eigener Rente von 220Euro,könnte aber im Rahmen der jezt anhängigen Abänderungsklage,ohne das angeführte Problem, auf ca.550-500Euro reduziert werden. Für Ihre rasche Antwort bedanke ich mich im Voraus. M.f.G.

12. August 2006 | 21:11

Antwort

von


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Wessels Str. 13
49134 Wallenhorst
Tel: 05407-8575168
Web: https://www.scheidung-ohne-rosenkrieg.de
E-Mail:

Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,

nach § 1582 BGB geht die geschiedene Ehefrau im Rang der jetzigen Ehefrau deshalb vor, weil die erste Ehe von langer Dauer war und weil ein Unterhaltsanspruch der früheren Ehefrau nach § 1576 BGB besteht. Dies bedeutet aber nicht automatisch, dass die zweite Ehefrau damit leer ausgeht und sie keinen finanziellen Anspruch hat. Die Rangfrage wird nur dann relevant, wenn der Unterhaltsverpflichtete ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts nicht allen Berechtigten den vollen Unterhalt leisten kann. Dann wären hier wegen § 1582 BGB zunächst einmal die Ansprüche der vorrangig berechtigten geschiedenen ersten Ehefrau zu erfüllen. Ist der Unterhaltsverpflichtete dagegen ausreichend leistungsfähig, können beide den vollen Unterhalt beanspruchen.

Mit freundlichen Grüßen

Gabriele Haeske
Rechtsanwältin


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