Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Soweit Ihr Einkommen sich so erheblich vermindert hat, sollten Sie zum Einen den Kindesunterhalt neu berechnen bzw. berechnen lassen. Dieser ergibt sich auf Grundlage Ihres Einkommens nach der sog. Düsseldorfer Tabelle.
Ein Anspruch der Ex auf Ehegattenunterhalt dürfte für sich allein wegen der kurzen Ehedauer schon nicht mehr bestehen. Die Ex-Frau hat jedoch Anspruch auf Betreuungsunterhalt, wegen der Kinderbetreeung.
Sind die Kinder noch klein, besteht keine Verpflichtung zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit. schwierig ist die Frage zu beantworten, ab welchem Alter die Kinder dem Unterhaltspflichtigen eine Halbtagstätigkeit bzw. eine Ganztagstätigkeit zuzumuten ist. Die Gerichte tendieren heute dazu, die Verpflichtung zu einer Halbtagstätigkeit ab etwa dem 8. Lebensjahr des jüngsten Kindes, die Verpflichtung zur Ausübung einer Ganztagestätigkeit ab etwa dem 12. Lebensjahr des jüngeren Kindes anzunehmen.
Solange Sie voll arbeitet, wird der Anspruch auf Betreuungsunterhalt wohl entfallen. Sollte sie die Stelle vorsätzlich aufgeben, um sich den Unterhaltsanspruch zu sichern, würde die Unterhaltspflicht ebenfalls entfallen.
Sie sollten die Ex-Frau unter Fristsetzung auffordern, Auskunft übre deren Einkommensverhältnisse durch Übersendung der Einkommensbelege zu erteilen.
Sollte dies nicht freiwillig geschehen, können Sie Auskunftsklage und zugleich Abänderungsklage (Reduzierung des Unterhalts auf Null) im Wege einer sog. Stufenklage erheben.
Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
-Rechtsanwalt-
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