Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
1.
auf der einen Seite haben Sie Ihr Recht auf Nachbesserung nicht verloren, dadurch dass Sie „eigenmächtig“ Reparaturversuche haben durchführen lassen.
Auf der anderen Seite werden Sie zumindest für diese Reparaturkosten kaum Ersatz vom Händler mehr verlangen können.
Denn zunächst hätten Sie den Mangel dem Verkäufer gegenüber anzeigen müssen, um ihm die vorrangige Möglichkeit einer Nachbesserung gemäß § 439 Abs. 1 BGB
zu geben.
Andere Gewährleistungsrechte, hier insbesondere Schadensersatz sind nach §§ 437
, 440
, 280 Abs. 1 BGB
erst eröffnet, wenn die Nacherfüllung durch den Verkäufer endgültig fehlschlägt oder unzumutbar ist oder wenn dem Verkäufer eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt wurde und diese Frist nicht eingehalten wird.
2.
Sie sollten daher den Händler erneut schriftlich (per Einschreiben Rückschein) zur Nachbesserung bis zu einem bestimmten Kalendertermin auffordern (Frist ca. zwei Wochen).
In diesem Schreiben können Sie ankündigen, dass Sie nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Reparatur des Motorschadens auf seine Kosten durchführen lassen werden.
Ob Ihnen diese Kosten dann ersetzt werden müssen, wird letztlich in der Tat nur durch ein Sachverständigengutachten geklärt werden können.
3.
Ich gehe davon aus, dass Sie den Pkw als Verbraucher von einem Unternehmer erworben haben, so dass die Vorschriften über den sogenannten Verbrauchsgüterkauf Anwendung finden:
Gemäß § 476 BGB
gilt hier innerhalb der ersten sechs Monate nach Gefahrübergang eine Beweislastumkehr. Der Verkäufer trägt also volle Beweislast dafür, dass der Motorschaden nicht bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorgelegen hat, sondern nach seiner Version erst durch den ersten Reparaturversuch entstanden ist.
Die Einschaltung eines Sachverständigengutachten ist folglich Sache des Händlers, gegebenenfalls im Rahmen eines selbstständigen Beweisverfahrens vor dem Zivilgericht. Die erforderlichen Kosten hat der Händler vorzuschießen.
Weigert dieser sich, Ihre Forderungen zu erfüllen, müssten Sie diese gerichtlich im streitigen Verfahren geltend machen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen bei Ihrem Anliegen zunächst behilflich sein.
Sollten im Verlauf dieser Angelegenheit noch Fragen oder Probleme auftauchen, stehe ich Ihnen gerne für eine weitere Beratung oder Vertretung zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
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