Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne beantworte ich Ihre Fragen:
1.
Wenn Sie das Fahrzeug tatsächlich als Privatperson gekauft haben, bestehen Gewährleistungsansprüche. Diese können von einem Unternehmer gegenüber einem Verbraucher nicht gänzlich ausgeschlossen werden; allerdings ist eine Reduzierung auf ein Jahr möglich.
Garantieansprüche haben Sie nur, wenn Ihnen eine Garantiezusage gegeben worden ist; eine gesetzliche Garantie gibt es nicht. Insoweit sollten Sie noch einmal genau die Bedingungen der Bestellung prüfen, da dort von einer Garantiezusage in der zitierten Überschrift die Rede ist.
2.
Bei Vorliegen eines Mangels am Turbolader muss der Verkäufer auch die Kosten der Feststellung des Mangels tragen, wenn dieser unter die Gewährleistung fällt. Da der Mangel hier innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf aufgetreten ist, müsste der Verkäufer beweisen, dass der Mangel erst nach dem Kauf aufgetreten ist.
3.
Eine Rückgabe des Wagens kann nicht sofort erfolgen. Sie müssen dem Verkäufer erst die Möglichkeit der Nachbesserung einräumen. Diese scheint nach Ihrer Schilderung technisch möglich zu sein.
Sofern Sie eine weitere Vertretung Ihrer Interessen wünschen, können Sie sich unter den oben angegebenen Kontaktdaten mit mir in Verbindung setzen.
Mit freundlichen Grüßen
Kaussen
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
27.09.2006 | 23:04
Sehr geehrter Herr Kaussen,
danke für Ihre Antwort.
Nun stellt sich die Frage, ob der Turbolader vom Händler als Verschleißteil ausgelegt wird und wie ich nun auf den Händler zu gehen soll(z.B. Fristsetzung, Dauer der Frist, Paragraph).
Der Händler muss also alle Kosten für die Reparatur des Turboladers tragen? Auch für andere Sachen (z.B. defekte Amaturenbretbeleuchtung, defekter Gurteinzug, Quietschen Beifahrersitz)?
Wenn ich zum Anwalt gehen würde, muss ich da die Anwaltskosten tragen oder der Händler bzw. kann ich die Anwaltskosten dem Händler in Rechnung stellen?
Vielen, vielen Dank
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
28.09.2006 | 08:41
Sehr geehrte Ratsuchende,
der Verkäufer muss sämtliche Mängel auf seine Kosten nachbessern. Fordern Sie Ihn dazu schriftlich auf und setzen Sie eine Frist von 2 - 3 Wochen; Sie können sich auf die §§ 437 ff. BGB
berufen.
Ob die gerügten Mängel im Einzelfall auf Verschleiss zurückzuführen sind, kann ich im Rahmen dieses Forums nicht bewerten.
Die Gebühren eines Anwalts sind vom Verkäufer zu übernehmen, wenn die Inanspruchnahme erforderlich war. Nur dann, wenn eine einfache Rechtslage vorliegt und es nach Lage der Dinge der Einschaltung eines Anwalts nicht bedarf, muss der Verkäufer die Anwaltskosten übernehmen. Sie sollten die Mängel zunächst einmal selbst anzeigen und ggf. einen Anwalt beauftragen, wenn der Verkäufer die Beseitigung verweigert oder mit der Beseitigung in Verzug gerät.
Mit freundlichen Grüßen
Kaussen
Rechtsanwalt