Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Frage. Ich möchte sie auf der Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
Nach §903
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann der Eigentümer mit der Sache grundsätzlich nach Belieben verfahren. Dieser Freiheit zieht das Gesetz jedoch zahlreiche Grenzen.
Es ist zunächst einmal auf §906 BGB
hinzuweisen. Dieser verbietet die Belästigung durch Immissionen, wenn diese nicht nur unwesentlich sind.
Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt nach §906 Absatz 1 Satz 1 BGB
in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden.
Der Lärm der bei Wind entsteht wird die maßgeblichen Dezibelwerte nicht überschreiten, sodass Sie diese wohl hinnehmen müssen.
Bezüglich des tropfenden Wassers kommt es entscheidend darauf an, ob ein Schaden an Ihrem Grundstück (zB am Boden) eingetreten oder zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für die nicht ausreichende Belüftung der Mauer. Wenn ein Schaden droht, können Ihnen Unterlassungs- bzw. Schadensersatzansprüche zur Seite stehen.
Einen eventuellen Überbau (Stichwort: Dachrinne) auf Ihrem Grundstück müssen Sie in keinem Fall dulden, wenn Ihr Nachbar vorsätzlich oder grob fahrlässig überbaut. Davon wäre nach Ihrer Schilderung auszugehen, wenn er bewusst eine auf Ihr Grundstück überragende Dachrinne bauen sollte.
Die Planen müssen Sie, wenn diese die Nutzung Ihres Grundstückes beeinträchtigen, auch nicht dulden, da dem Nachbar zuzumuten ist, die Planen zu entfernen und das Problem in zulässiger anderer Weise in den Griff zu bekommen.
Da Ihre Mauer ausschließlich auf Ihrem Grundstück und in Ihrem Eigentum steht, darf Ihr Nachbar auch keine Schrauben oder Haken an Ihr befestigen. Dies können Sie rechtlich unterbinden.
Die Maße des Carports sind allerdings (vorbehaltlich einer genaueren Augenscheinnahme vor Ort) als rechtens zu beurteilen. Auch die Tatsache, dass in dem Carport noch nie ein Auto stand, ist rechtlich ohne Relevanz.
Ich würde Ihnen raten, den Nachbarn über einen Rechtsanwalt vor Ort anzuschreiben und aufzufordern, den Carport zu beseitigen bzw. baulich so umzugestalten, dass Sie bei der Nutzung Ihres Grundstückes nicht beeinträchtigt werden.
Notfalls müssen Sie gerichtliche Maßnahmen einleiten und Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche geltend machen, wobei die Erfolgschancen einer Klage ohne Inaugenscheinnahme der konkreten baulichen Gegebenheiten nicht abschließend beurteilt werden können. Gerichte und Richter entscheiden bei solchen Fällen oft uneinheitlich.
Fristen haben Sie jedenfalls keine verpasst. Die einzig nennenswerte Frist, die Sie beachten müssen, ist die Verjährungsfrist. Diese beträgt 3 Jahre. Die Frist läuft ab Entstehung des Anspruches und Kenntnis der Umstände, die den Anspruch begründen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierungshilfe gegeben zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei den vorstehenden Ausführungen um eine erste Einschätzung aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts handelt, die eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nach umfassender Sachverhaltsaufklärung nicht ersetzen kann. Durch Auslassen oder Hinzufügen von Tatsachen Ihrerseits kann sich die rechtliche Bewertung ändern.
Mit freundlichen Grüßen
Kerem E. Türker
Rechtsanwalt
Vielen Dank erst mal für die Antwort.
Folgendes irritiert mich doch etwas: ich habe gelesen, dass die Länge des Carports nicht größer als 9m sein darf, wenn es sich um eine Grenzbebauung handelt (also unsere Mauer bildet die Grenze) und die Höhe nicht über 3m liegen darf. Gibt es da unterschiedliche Auslegungen in den Bundesländern und ist es in Sachsen-Anhalt so, wie Sie es mir schildern?
MfG
A.U.
Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion.
Ein Unzulässigkeit könnte sich aus der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) ergeben. In der Tat ist es so, dass jedes Bundesland seine eigene Bauordnung hat.
Sie meinen vermutlich, die Bestimmung des §6 Absatz 8 Nr. 1 BauO LSA, der bestimmt, dass in den Abstandsflächen eines Gebäudes Garagen mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m zulässig sind.
Diese Bestimmung ist jedoch eine ordnungsrechtliche, für deren Einhaltung allein die Baubehörde zuständig ist.
Sie könnten sicherlich unter Hinweis auf die oben genannte Norm die Tatsache der Überschreitung der Maße der zuständigen Baubehörde anzeigen. Nur diese kann Einschreiten.
Wenn diese sich weigert einzuschreiten, müssten Sie notfalls Verpflichtungsklage beim zuständigen Verwaltungsgericht erheben.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Kerem E. Türker
Rechtsanwalt