Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Schilderungen summarisch wie folgt beantworten möchte.
Die Rückkehr aus dem Erzeigungsurlaub gibt Ihnen zwar grundsätzlich keinen Anspruch auf den alten, angestammten Arbeitsplatz. Sie haben jedoch einen Anspruch auf die Ausübung einer Tätigkeit, welche den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen entspricht. Ob dies der Fall ist, sollten Sie anhand Ihres Arbeitsvertrages und Ihrer Beschäftigung vor Eintritt in die Elternzeit bzw. den Erziehungsurlaub überprüfen bzw. überprüfen lassen.
Sollte der angebotene Einsatzbereich dem vorherigen Tätigkeitsfeldern entsprechen, ist dies möglicherweise durch eine Umsetzung bzw. Versetzung gedeckt. Um dies zu eruieren, ist es jedoch erforderlich, den Inhalt des Arbeitsvertrages zu kennen und zu überprüfen, ob sich eine diesbezügliche Regelung dort findet. Sie sollten Ihren Arbeitgeber jedoch auffordern, die genauen Gründe hierfür darzulegen. Er hat darzulegen, wieso er Sie nicht vor Ort beschäftigen kann.
Während der Elternzeit besteht Sonderkündigungsschutz nach § 18 BErzGG. Nach Beendigung der Elternzeit ist eine Kündigung des Arbeitgebers jedoch grundsätzlich nach den gesetzlichen / vertraglichen Fristen grundsätzlich möglich.
Abschließend bitte ich zu beachten, dass diese Antwort zwar alle wesentlichen Aspekte des von Ihnen geschilderten Falles umfasst, jedoch daneben Tatsachen relevant sein könnten, die möglicherweise zu einem anderen Ergebnis führen würden.
Verbindliche Auskünfte sind nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Kraft
Rechtsanwalt
Hallo, danke für die Antworten!
Einen Arbeitsvertrag habe ich nicht sondern nur einen Ausbildungsvertrag und eine Übernahme nach der Ausbildung in das Angeselltenverhältnis.
Und hier steht im Ausbildungsvertrag das unter sonstigen Vereinbarungen steht: Aus betriebsbedingten Gründen kann ggf. eine andere als unter Punkt C (Adresse Ausbildungsstelle) des Vertrages vereinbarte zumutbare Ausbildungsstätte bestimmt werden.
Frage 1: Trifft dies dann auch für die Übernahme ins Angestelltenverhältnisse zu?
Frage 2: Was ist eine zumutbare Ausbildungsstätte (Beschäftigung)?
Sind 60 km Fahrstrecke zumutbar, noch dazu ohne Auto?
Schöne Grüße
Martina
Sehr geehrte Fragestellerin,
danke für Ihre Nachfrage.
Mangels einer anderweitigen Regelung dürfte diese weiterhin gelten. Der Begriff der zumutbaren Ausbildungsstätte ist unbestimmt und bedarf daher der Auslegung. Jedoch dürfte es unzumutbar sein, eine Beschäftigung in einer 60 km entfernten Betriebsstätte anzubieten - zumal kein Kfz vorhanden ist. Die Grenzen der Zumutbarkeit sind hier wohl überschritten.
Ich hoffe, Ihnen zunächst weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Tobias Kraft
Rechtsanwalt